Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 22.11.1994; Aktenzeichen 12 Ca 1331/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.11.1994 – 12 Ca 1331/94 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob dem Arbeitsverhältnis des ab 19.11.1993 bei der … C. A. GmbH (…) als Flugingenieur auf DC 8–73 F eingesetzten Klägers unverändert der zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. einerseits und der DAG bzw. der ÖTV andererseits geschlossene Manbeltärifvertrag Nr. 4 für das Cockpitpersonal (im folgenden: MTV Nr. 4) zugrundeliegt, oder ob darüber hinaus auch der zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V., der … C. A. GmbH einerseits und der DAG andererseits abgeschlossene Tarifvertrag über den Einsatz von Cockpitpersonal der Deutschen … bei … vom 27.05.1993 (im folgenden: Frachtertarifvertrag) bzw. dessen Nachfolgetarifverträge Anwendung finden.
Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist seit dem 16.12.1978 bei der Beklagten als Flugingenieur tätig. Gemäß Ziffer 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13.12.1978 hat sich die Beklagte bereit erklärt, den Kläger als II. Flugingenieur auf B 727 zu beschäftigen. Beschäftigungsort sollte Frankfurt/Main sein. Gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrages sollten sich die Rechte und Pflichten des Klägers aus den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Bordpersonal, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der … ergeben. Gemäß Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ist die Beklagte berechtigt, den Kläger an einen anderen als unter Ziffer 2 genannten Ort und/oder bei einer anderen Konzerngesellschaft zu beschäftigen.
Der Kläger war seit Beginn seiner Tätigkeit auf der Flotte B 727 eingesetzt. Aufgrund der Ausmusterung dieser Flotte sowie im Hinblick darauf, daß der Einsatz von Flugingenieuren als Enlarger auf B 747 bis 400 wegen geänderter tarifvertraglicher Regelungen nur noch befristet möglich war, wurde zwischen der Beklagten und der Gruppenvertretung der Flugingenieure am 03.11.1992 eine Vereinbarung über einen Interessenausgleich getroffen (Blatt 41 d.A.), die durch eine weitere Vereinbarung betreffend die Umschulung zum Cruise Relief Copilot (CRC) ergänzt wurde (Blatt 42 d.A.).
Auf der Basis dieses Interessenausgleichs bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 06.01.1993 unter Beifügung des sogenannten Umschulungsangebots eine Umschulung zum Cruise Relief Copilot an. In Ziffer 3 dieses Umschulungsangebots ist geregelt, daß bei Abbruch der Ausbildung die Rückkehr auf ein FE-Muster (d.h. Flugzeugmuster mit 3-Mann-Cockpit) erfolgt.
Sollte nach Abbruch der Umschulung ein Einsatz auf dem bisherigen Flugzeugmuster aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, so sollte das zukünftige Flugzeugmuster unter Wahrung der tarifvertraglichen Mitbestimmung der Personalvertretung bestimmt werden. Der Kläger nahm dieses Umschulungsangebot mit Schreiben vom 08.01.1993 an.
Die Schulung des Klägers zum Cruise Relief Pilot wurde nicht erfolgreich beendet, sondern am 24.05.1993 abgebrochen. Da für den Kläger eine Rückkehr auf sein bisheriges Flugzeugmuster B 727 aufgrund der Ausmusterung dieser Flotte nicht möglich war, wurde für ihn unter Wahrung der tarifvertraglichen Mitbestimmung der Personalvertretung das Muster DC 8 als zukünftiges Flugzeugmuster bestimmt. Dieses Flugzeugmuster kommt bei der …, nicht jedoch bei der Beklagten zum Einsatz.
Mit Schreiben vom 23.07.1993 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, daß er mit-Wirkung ab 25.08.1993 im Rahmen des Interessenausgleichs Flugingenieure zur … abgestellt sei, daß diese Abstellung aufgrund der Umschulung auf DC 8–73 F erforderlich sei und die Bedingungen des Frachtertarifvertrages gelten.
Mit Schreiben vom 04.09.1993 bat der Kläger um Übersendung des genannten Tarifvertrages und wies unter anderem darauf hin, daß er keine Änderungskündigung erhalten habe. Mit Schreiben vom 27.09.1993 mahnte er erneut die Übersendung des Frachtertarifvertrages an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 12.10.1993 und wies unter anderem darauf hin, daß der MTV Nr. 4 nur insoweit weiterhin Anwendung finde, als im Frachtertarifvertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen seien. Im übrigen bleibe der Bestand des Arbeitsverhältnisses zur Deutschen Lufthansa unberührt.
Mit Schreiben vom 24.11.1993 bestätigte die Beklagte dem Kläger den erfolgreichen Abschluß seiner Umschulung auf DC 8–73 F und teilte ihm mit, daß er ab 19.11.1993 bei … als Flugingenieur auf DC 8–73 F eingesetzt werde und seine Beschäftigung auf der Basis des Tarifvertrages über den Einsatz von Cockpitpersonal der … bei … vom 27.05.1993 erfolge. Die Vergütung bleibe hiervon unberührt (Blatt 45 d.A.).
Mit Schreiben vom 26.04.1994 bestätigte die Beklagte erneut den erfolgreichen Abschluß der Umschulung und erklärte, daß der Kläger ab 19.11.1...