Entscheidungsstichwort (Thema)
WDR Betriebsrente Anpassung Riesterkorrekturfaktor
Leitsatz (amtlich)
Es erscheint zweifelhaft, ob eine Jeweiligkeitsklausel auch nach regulärem Renteneintritt die Veränderung der Versorgungszusage deckt. Besondere Zweifel ergeben sich, wenn von einer Dienst/Betriebsvereinbarung zum Tarifvertrag gewechselt wird. Die Regelungen des Altersvermögenseinkünftegesetzes, die zu einem langsameren Ansteigen der Sozialversicherungsrente führen, sind jedenfalls nicht geeignet die Absenkung der Nettovergleichsvergütung in einem Gesamtversorgungssystem zu rechtfertigen. Allenfalls ist die Sozialversicherungsrente so weiter zu berechnen, wie sie sich ohne die Änderung des § 68 SGB VI errechnet hätte.
Normenkette
BetrAVG §§ 2, 5, 17, 16; SGB VI § 68
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.01.2005; Aktenzeichen 2 Ca 5059/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2005 – 2 Ca 5059/04 – wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Betriebsrentenzahlung ohne Abzug des „Riesterkorrektur – Faktors” hat.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der Betriebsrente des Klägers.
Der am 27.08.1935 geborene Kläger war vom 01.01.1965 bis 30.06.1998 Arbeitnehmer des Beklagten. Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses wurde dem Kläger eine Betriebsrentenzusage erteilt, welche sich während des Arbeitsverhältnisses mehrfach änderte. § 7 des letzten, außertariflichen Arbeitsvertrages vom 16.12.1996 lautet insoweit:
„§ 7
1. Die Rechte aus der in Kraft befindlichen Versorgungszusage des W in der jeweils geltenden Fassung der Dienstvereinbarung zwischen dem W und dem Personalrat vom 7. März 1985 bleiben für die Dauer dieses außertariflichen Vertrags nach Maßgabe der Bestimmungen in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 7 erhalten.
…
5. Die Überprüfung und Anpassung der Versorgungsbezüge von Herrn D erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Überprüfungs- und Anpassungsregelung für Renten nach der jeweils geltenden Fassung der Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage des W vom 07.03.1985 auf der Basis der jeweils generellen Anhebung der tariflichen Grundvergütung beim W, im Falle einer unterschiedlichen generellen Anhebung der tariflichen Grundvergütungen wird die generelle Anhebung in der höchsten Vergütungsgruppe zugrunde gelegt.
…
(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen der ab 1. Januar 1985 geltenden Dienstvereinbarung vom 7. März 1985 zwischen dem W und dem Personalrat über die Versorgungszusage des W in der jeweils geltenden Fassung für die vorstehend nicht geregelten Einzelheiten entsprechend; insbesondere wird vereinbart, dass bei der Berechnung der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente der vom W zu tragende Anteil an der Gesamtversorgung von Herrn D so zu bemessen ist, dass die Netto-Gesamtversorgung den Prozentsatz des Netto-Vergleichseinkommens nicht übersteigt, der sich bei Eintritt des Versorgungsfalles nach entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 in der jeweils geltenden Fassung der genannten Dienstvereinbarung ergibt; die §§ 12, 12, 13, 14, 16 und 25 der Dienstvereinbarung gelten ebenfalls in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.”
Diese besonderen Regelungen beruhen u.a. darauf, dass auf Grund der außertariflichen Vergütung des Klägers eine Regelung getroffen werden musste, die die Rentenanpassung bei Erhöhung der Tarifgehälter nachvollzieht.
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses fand die Versorgungszusage 62/70 in Form einer Gesamtzusage bei dem Beklagten Anwendung. Im Jahre 1979 ist diese erstmals durch Dienstvereinbarung abgelöst worden. Diese Dienstvereinbarung ist erneut durch die Dienstvereinbarung vom 31. Juli 1998 in der Fassung vom 21. Dezember 1998 abgelöst worden. Diese Dienstvereinbarung (DV 98) zuzüglich der individuellen Anpassungen im Vertrag vom 16.12.1996 hält der Kläger zur Berechnung seiner Betriebsrente für maßgeblich. Er vertritt die Ansicht, dass Änderungen, die nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten sind, ihn nicht mehr betreffen.
Demgegenüber vertritt der Beklagte die Ansicht, dass auch spätere Änderungen der Versorgungsordnung auf den Kläger Anwendung finden, da die arbeitsvertragliche Regelung als Jeweiligkeitsklausel auszulegen sei, deren Wirkung mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in die Rente nicht ende.
Der Beklagte kündigte die DV 98 zum 31.07.2001. Mit Wirkung zum 15. Dezember 2002 schloss der Beklagte mit dem Personalrat eine neue „Grundsatz-Dienstvereinbarung” zur DV 98. Hierin vereinbarten die Betriebsparteien, dass die DV 98 durch einen Versorgungstarifvertrag abgelöst werden soll. Dieser Tarifvertrag ist am 16.06.2003 unterzeichnet worden und sieht vor, dass die bisherige Gesamtversorgungsobergrenze bei der nächsten Neuberechnung ...