Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 26.08.1993; Aktenzeichen 13 Ca 6730/91) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.08.1993 – 13 Ca 6730/91 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist am 17.06.1935 geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder; unterhaltspflichtig ist er für zwei Personen. Seit dem 01.09.1958 ist er bei der Beklagten beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als Betriebsingenieur bei der Chemischen Fabrik …, heutige …, war er seit 1974 Leiter der Zentralwerkstätten. Danach erfolgte die Übernahme der maschinentechnischen Abteilung mit allen Betriebsingenieuren, Werkstätten, technischen Büros und den Bereichen Reparatur, Planung und Steuerung. Ab 1978 hatte der Kläger die Position eines Werks Ingenieurs inne. Ab 1980, nach Zusammenlegung der alten mit der Chemischen Fabrik …, wurde die gesamte Technik in 5 Ingenieurgruppen aufgeteilt. In der Gruppe 5 „Anorganische Ingenieur-Betreuungsgruppe” (ehemalige Chemische Fabrik …) hatte der Kläger zuletzt die Funktion eines Gruppen-Ingenieurs und stellvertretenden technischen Leiters des Werks Ingenieurs inne. Ihm oblag die Koordination der auch mit werkseigenen Reparaturarbeiten betrauten Ingenieurbetreuungsgruppe. In dieser Funktion stand er den ihm unterstellten Ingenieuren beratend zur Seite. Der Kläger ist der Dienstvorgesetzte des Mitarbeiters M., der die Funktion eines Betriebsingenieurs und Gruppenleiters der Ingenieurgruppe 5 innehatte und dem die fachliche Betreuung des Maschinen- und Apparateparks der Beklagten oblag. Mit Schreiben vom 20.01.1984 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie ihn als leitenden Angestellten ansehe und ihm entsprechende Rechte einräume (Bl. 137 d.A.). Seit 1987 wird der Kläger von der Beklagten als Hauptabteilungs-Bevollmächtigter geführt. Für die Ausübung von Nebentätigkeiten bedurfte der Kläger der vorherigen Zustimmung der Beklagten. Der Kläger bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 9.725,– DM.
Nach der Unterschriftenregelung der Beklagten war der Kläger gemeinsam mit einem Betriebsingenieur im Rahmen interner Anforderungen bis zu 5.000,– DM zu beteiligen. Bei höheren internen Anforderungen bis zu 10.000,– DM war zudem die Unterschrift des Werksingenieurs oder des Produktionsleiters erforderlich. Bei Überschreiten der 10.000,– DM-Grenze waren 4 Unterschriften notwendig, die des Klägers, des Betriebsingenieurs, des Werks Ingenieurs und des Werksleiters. Die Auftragsvergabe erfolgte sodann grundsätzlich über den zentralen Einkauf am Hauptsitz der Beklagten in Frankfurt.
Am 02.07.1980 wurde zum 01.07.1980 die M. Industrieberatungs – GbR (im folgenden: M.) gegründet. Gesellschafter mit einer Einlage von jeweils 1.000,– DM waren die Ehefrau des Klägers sowie die Ehefrau des Mitarbeiters M.. Der Kläger und Herr M. waren von der M. ohne Kenntnis und Genehmigung der Beklagten als Maschinenbauingenieure zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 3.100,– DM zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld angestellt. Zum 30.06.1982 stellte die M. ihre Geschäftstätigkeit ein.
Aufgrund Gesellschaftsvertrag vom 11.06.1982 wurde mit Wirkung vom 02.07.1982 die V.-Ingenieurgesellschaft für Apparatebautechnik GmbH (im folgenden: V.) gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Erbringung von Ingenieurleistungen wie Planung, Konstruktion, Berechnung und Verkaufsberatung im Bereich des Anlage- und Apparatebaus der Fördertechnik. Gesellschafterin der V. waren wiederum die Ehefrau des Klägers und die des Herrn M.. Die Gesellschaftsanteile wurden von einem Rechtsanwalt treuhänderisch gehalten. Der Kläger und Herr M. waren durch einen Rahmenvertrag der V. verbunden. Eine Mitteilung des Klägers an die Beklagte über diese Aktivitäten erfolgte nicht. Die V. wurde zum 31.12.1983 aufgelöst.
Die Ehefrau des Klägers und die des Herrn M. waren und blieben „Nur-Hausfrauen” und haben an keiner der notariellen Vertragsgestaltungen persönlich mitgewirkt, sie wurden durch ihre Ehemänner vertreten, die auch ausschließlich gegenüber den Geschäftspartnern auftraten.
Im Sommer des Jahres 1991 erhielt die Revisionsabteilung der Beklagten in der Hauptverwaltung in Frankfurt von einem Herrn … R. aus Belgien den Hinweis, daß der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, Herr M., „Schmiergelder” von Drittfirmen für die Vergabe von Aufträgen der Beklagten angenommen hätten.
Aufgrund des von Herrn R. mitgeteilten Sachverhalts erschienen am 08.08.1991 Mitarbeiter der Beklagten bei der Firma N. GmbH in Aachen. Die Firma N. stand seit über 15 Jahren mit der Beklagten geschäftlich in Kontakt und wurde überwiegend mit Reparaturaufträgen der Beklagten im Werk Wesseling betraut. Die Mitarbeiter der Beklagten befragten u.a. die Ehefrau des Geschäftsführers und Leiterin der kaufmännischen Verwaltung der Firma N., Frau … N., zu dem Vorwurf der Sc...