Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 33 a Abs. 1 BAT sieht für den Anspruch auf Wechselschichtzulage im Gegensatz zur Nachtschichttätigkeit hinsichtlich der Tätigkeit in anderen Schichten (Früh- oder Spätschicht) keine Untergrenze vor.

2. Ist für den jeweiligen Bezugszeitraum nach dem Dienstplan Wechsellschicht vorgesehen, wird aber die Tagschicht (z.B. wg. Krankheit) tatsächlich nicht geleistet, so steht das dem Anspruch auf Wechselschichtzulage anders als der tatsächliche Ausfall der Nachtschicht nicht entgegen (Ergänzung zu BAG 07.02.1996 AP Nr. 9 zu § 33 a BAT).

 

Normenkette

BAT §§ 15, 33a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 17.04.1997; Aktenzeichen 6 Ca 7516/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.1998; Aktenzeichen 10 AZR 207/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.1997 – 6 Ca 7516/96 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 5.800,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus jeweils DM 200,00 seit

15.10.1994,

15.11.1994,

15.12.1994,

15.01.1995,

15.02.1995

15.03.1995,

15.04.1995,

15.05.1995,

15.06.1995,

15.07.1995,

15.08.1995,

15.09.1995,

15.10.1995,

15.11.1995,

15.12.1995,

15.01.1996,

15.02.1996,

15.03.1996,

15.04.1996,

15.05.1996,

15.06.1996,

15.07.1996,

15.08.1996,

zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/8 und hat die Beklagte 7/8 zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, nachdem weitere Streitgegenstände in der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer durch Teil-Vergleich bzw. Berufungsrücknahme erledigt worden sind, nurmehr darüber, ob dem Kläger für die Monate April 1994 bis August 1996 die Wechselschichtzulage gem. § 33 a Abs. 1 BAT in monatlicher Höhe von 200,– DM zu zahlen ist. Darüber, daß auf das Arbeitsverhältnis der BAT anzuwenden ist, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Die Wechselschichtzulage wurde von der Beklagten bis September 1994 gezahlt. Mit Schreiben vom 14.09.1994 (Bl. 17 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, daß nach Überprüfung des Anspruches auf Wechselschichtzulage festgestellt worden sei, daß die Voraussetzungen nicht vorlägen, da ein im Dienstplan vorgesehener etwa gleichgewichtiger und regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in mindestens zwei Schichten nicht vorliege. Deshalb sei veranlaßt worden, daß ab Oktober 1994 die Schichtzulage nicht mehr gezahlt werde. Für die Monate April bis September 1994 werde sie zurückgefordert und in zwei Raten mit der Vergütung für Oktober und November 1994 verrechnet.

Mit Schreiben vom 07.10.1994 legte der Kläger gegen das vorangegangene Schreiben der Beklagten „Widerspruch” ein (Bl. 18 d.A.) und teilte mit, daß er mit der Entscheidung bezüglich des Wegfalls der Wechselschichtzulage nicht einverstanden sei. Unabhängig davon halte er die Rückforderung für rechtswidrig. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 18.10.1994 mit, daß es bei der Rückforderung bleibe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 1996 begehrte der Kläger sodann Zahlung der einbehaltenen Beträge und Weiterzahlung der Schichtzulage.

Der Schichtplan des Klägers sah in dem vorliegend strittigen Zeitraum folgendes vor:

Der Kläger beginnt in jedem Turnus mit 7 Nachtdiensten, die um 22.00 Uhr beginnen und jeweils um 08.00 Uhr am darauffolgenden Morgen enden. Auf die 7 Nachtdienste folgen 6 freie Tage, jeweils von Dienstagmorgen 08.00 Uhr bis einschließlich Sonntag. Am darauffolgenden Montag ist der Kläger laut Dienstplan für eine Frühschicht zwischen 08.00 Uhr und 15.30 Uhr eingeteilt. Den anschließenden 7 Nachtdiensten sowie wiederum 6 Freischichten folgt am übernächsten Montag eine Spätschicht, die um 14.30 Uhr beginnt und um 22.00 Uhr endet.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß in dem Zentrallabor/Notfallabor der Beklagten, in dem der Kläger als medizinisch-technischer Assistent eingesetzt ist, im Sinne der Vorschrift des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 S. 2 BAT dergestalt in Wechselschichten gearbeitet wird, daß in wechselnden Arbeitsschichten ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

Was die tatsächliche Arbeitsleistung des Klägers in dem hier strittigen Zeitraum anbelangt, so war dieser an mehreren Montagen, an denen er dienstplanmäßig Früh- oder Spätdienst hätte leisten müssen, beurlaubt oder krank. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, daß sich die tatsächliche Arbeitsleistung des Klägers im hier strittigen Zeitraum so abgespielt hat, wie es sich aus dem Kalender ergibt, den die Beklagte als Anlage zum Schriftsatz vom 22.09.1997 zu den Akten überreicht hat (Bl. 95 j d.A.).

Außer Streit ist ferner, daß i.S.d. § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 S. 1 letzter Halbs. BAT der Kläger in dem hier strittigen Zeitraum durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen worden ist un...

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