Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tarifnorm des § 15 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 9. Juli 1997 (MTV) stellt auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab.

2. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 15 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 MTV setzt das Feststehen der Beendigung voraus. Herrscht Streit darüber, ob das Arbeitsverhältnis rechtlich sein Ende gefunden hat, kann die Verfallfrist des § 15 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 MTV nicht vor Klärung dieser Frage zu laufen beginnen

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 9. Juli 1997

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 8 Ca 3468/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen 5 AZR 168/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 4.824,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.412,16 EUR seit dem 01.11.2005 sowie aus 2.412,16 EUR seit dem 1.12.2005 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 37,82 %, die Beklagte 62,18 %.

4. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 18,8 %, die Beklagte 81,2 %.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger stand seit dem 1. Januar 2000 in einem den Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW unterfallenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten.

Die Monatsvergütung belief sich zuletzt auf 2.412,16 EUR.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 15. September 2005 .

Der Kläger erhob hiergegen vor dem Arbeitsgericht Köln – 3 Ca 8876/05 – Kündigungsschutzklage. Der Kündigungsschutzrechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 26. April 2006 nachfolgenden Inhalts:

  1. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 15.09.2005 zum 31.12.2005 sein Ende gefunden hat.
  2. Die Beklagte zahlt dem Kläger zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 3.000,– EUR brutto, unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vergünstigungen.
  3. Für die Zeit bis zum 31.12.2005 wird das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß abgerechnet; die Beklagte verweist insoweit jedoch auf die tariflichen Verfallfristen.
  4. Damit findet der vorliegende Rechtsstreit seine Erledigung.

Der für das Arbeitsverhältnis anzuwendende Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW bestimmt in § 15 Folgendes:

Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen

  1. Das Gehalt bzw. der Lohn ist am Schluss des Kalendermonats bzw. des Lohnabrechnungszeitraums, Provisionen, Vergütungen und Abgeltungen für Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sind spätestens am Schluss des folgenden Monats fällig, in jedem Fall jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Provisionen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden.
  2. Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen.

Spätestens innerhalb weiterer 3 Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu erheben. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, so beträgt die Klagefrist 1 Monat.

Ist im Fall des Annahmeverzuges des Arbeitgebers Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO erhoben worden, so sind zur Wahrung der Ausschlussfristen weder eine erneute schriftliche Geltendmachung noch Klage auf die erst später fällig werdenden Leistungen erforderlich.

  1. Der Urlaubsanspruch ist spätestens am 31.12. des Urlaubsjahres fällig.

    Im Falle der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Urlaubsjahres wird der Urlaub sofort fällig; § 15 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend. Der Urlaubsanspruch ist mit Ablauf des 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres ausgeschlossen.

    Ist er ausnahmsweise abzugelten (§ 8 Nr. 1 Abs. 2), verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Klage geltend gemacht wird. Ist der Arbeitnehmer ausgeschieden, so verkürzt sich die Klagefrist auf 1 Monat.

  2. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der in § 15 Nr. 2 – 3 genannten Fristen ist ausgeschlossen; das Gleiche gilt bei Nichterfüllung der dort genannten Voraussetzungen.
  3. Die Ausschlussfristen zur Geltendmachung und Klageerhebung gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen und mit Strafe bedrohten Handlungen sowie für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger hat mit seiner am 27.04.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zunächst Vergütungsansprüche in Höhe von jeweils 2.412,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinss...

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