Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Lehrer. muttersprachlicher Unterricht
Leitsatz (amtlich)
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Lehrer griechischer Herkunft, der in seinem Heimatland die volle Lehrbefähigung u. a. für die Muttersprache Griechisch erworben hat, später in Nordrhein-Westfalen auch die Erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt hat und hier muttersprachlichen Unterricht in Griechisch erteilt, Anspruch auf die Vergütung, die Lehrer mit Lehramtsbefähigung für die Primarstufe erhalten. Eine Einstufung in eine niedrigere Vergütungsgruppe kann weder mit der vorausgesetzten Ausbildung und Lehrbefähigung, noch mit unterschiedlichen Unterrichtsanforderungen gerechtfertigt werden.
Normenkette
Eingruppierungserlasse des Kultusministers des Landes NRW vom 20. November 1981 über die Eingruppierung der Lehrerinnen und Lehrer
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 19 Ca 1243/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, für die Zeit ab dem 1. April 2004 an den Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus den Nettodifferenzbeträgen für die Zeit ab dem 1. April 2004 zwischen BAT III und BAT IV a seit dem 20. Februar 2006.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 13. Januar 1971 in Griechenland geborene Kläger erwarb nach einem 4-jährigen Studium, das auch Praktika einschloss, am 14. Oktober 1992 das Diplom für den Fachbereich Grundschulpädagogik an der Universität I /Griechenland. Nach Angaben des Klägers waren Bestandteil des Studiums die Fächer Griechisch, Mathematik, Pädagogik und Religion.
Nach dem Studium zog der Kläger nach Deutschland um, wo er auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb.
Durch Arbeitsvertrag vom 30. September 1999 wurde der Kläger für die Zeit vom 20. Oktober 1999 bis zum 28. Juni 2000 von dem beklagten Land als vollzeitbeschäftigter Lehrer für die Erteilung von muttersprachlichem Unterricht in griechischer Sprache eingestellt. In dem Arbeitsvertrag wurde bestimmt, dass sich die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) nach dem Runderlass des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (BASS 21-21 Nr. 53; im Folgenden: Nichterfüllererlass) richtet und der Kläger gemäß Ziff. 1.16 dieses Runderlasses in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingestuft ist. Der Arbeitsvertrag wurde durch Zusatzvertrag vom 8. Juni 2000 bis zum 4. Juli 2001 und mit Zusatzvertrag vom 2. Juli 2001 unbefristet verlängert.
Der Kläger erteilt neben muttersprachlichem Unterricht in griechischer Sprache auch griechisch-orthodoxen Religionsunterricht.
Nachdem der Kläger in Deutschland die Erste Staatsprüfung für das Lehramt mit einer Teilprüfung im Fach Deutsch bestanden hatte, erkannte das Land N-W die Befähigung des Klägers für das Lehramt für die Primarstufe in Erziehungswissenschaften und in den Fächern Mathematik und Deutsch sowie im Lernbereich Sachunterricht Gesellschaftslehre am 25. Juli 2003 an.
Das beklagte Land stufte den Kläger mit Wirkung ab dem 25. Juli 2003 unter Hinweis auf Ziff. 1.15 des Nichterfüllererlasses in die Vergütungsgruppe IV a BAT ein.
Mit Schreiben vom 5. November 2004 verlangte der Kläger von dem beklagten Land, ihn unter Berücksichtigung der erworbenen Lehramtsbefähigung für die Primarstufe höher zu gruppieren. Wegen seines Begehrens hatte er sich zuvor schon an die Europäische Kommission gewandt, die mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 mitteilte, sie habe Zweifel an der Vereinbarkeit des Eingruppierungserlasses mit europäischem Gemeinschaftsrecht, und zwar mit Art. 39 Abs. 2 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft.
Mit der vorliegenden Klage, die am 10. Februar 2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, macht er sein Höhergruppierungsverlangen gerichtlich geltend.
Er ist der Ansicht, ihm stehe ab dem 1. April 2004 Vergütung nach Ziff. 1.1 des Runderlasses des Kultusministers vom 16. November 1981 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (BASS 21 – 21 Nr. 52; im Folgenden: Erfüllererlass) zu. Er habe die Befähigung für das Lehramt an der Primarstufe. Das beklagte Land sei ggf. verpflichtet, ihn nicht nur im muttersprachlichen Unterricht, sondern auch in den Fä...