Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeber. Kündigungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Unklarheit darüber, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich vom Arbeitgeber gekündigt worden ist, kann zu Lasten des Beklagten gehen, wenn dieser den schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet und den Kündigungsempfänger jedenfalls in diesem Zeitpunkt im eigenen Betrieb beschäftigt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 620, 174

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 28.02.1996; Aktenzeichen 3 Ca 4776/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.1996 – 3 Ca 4776/95 teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 10.05.1995 nicht aufgelöst ist und bis zum 30.09.1995 fortbestanden hat.

2. Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Streitwert: 6.165,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Zustandekommen und die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen.

Die Beklagte, die den Vornamen M trägt und im allgemeinen Ma genannt wird, ist Inhaberin eines Gewerbebetriebes mit einem Fingernagelstudio in K, S 92. Weitere Betriebstätigkeit befaßt sich mit dem Vertrieb von Fingernagelprodukten und Schulung zur Weiterbildung. Die Klägerin nahm an einer Schulung für die Tätigkeit einer Nageldesignerin teil, die in der Zeit vom Jahresanfang bis März 1995 in den Geschäftsräumen des Fingernagelstudios stattfand. Sie erhielt unter dem Datum des 24.03.1995, dem Logo „F N” und der Überschrift „Befristeter Arbeitsvertrag” eine Vertragsurkunde, die unter anderem lautet:

„Zwischen Frau My S … und der Firma F N, vertreten durch Frau Ma Sch, wird folgender befristeter Arbeitsvertrag geschlossen.

Frau S wird mit Wirkung vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1995 als Mitarbeiterin für den Dienstleistungsbereich eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet zu diesem Zeitpunkt, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Die monatlichen Bezüge von Frau S betragen DM 2.055,00 brutto.

Dieser Arbeitsvertrag kann in einer Frist von vier Wochen zum Monatsende bzw. zum 15. eines jeden Monats von beiden Seiten gekündigt werden.

„F N „

Die Beklagte unterzeichnete das Schriftstück (Ablichtung Bl. 4 d. A.) mit „i.a. M. Sch „.

Die Klägerin begann ihre Tätigkeit für „F N” am 01.04.1995 in den Räumen eines Sonnenstudios in K -K und verrichtete seit Anfang Mai 1995 eine entsprechende Tätigkeit in den Räumen des Fingernagelstudios S. Ab 04.05.1995 fehlte die Klägerin wegen Arbeitsunfähigkeit, für die bis einschließlich 29.05.1995 ärztliche Bescheinigungen vorliegen (Ablichtungen Bl. 35 ff. d. A.) und jeweils der Beklagten zugesandt worden sind.

Mit einem Schreiben vom 10.05.1995, welches außer dem Firmenlogo „F N” die Postfach-Anschrift der Beklagten enthält und mit dem Namen „B” unterzeichnet ist (Ablichtung Bl. 5 d. A.) erhielt die Klägerin eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, daß sie nun schon seit sechs Tagen ohne eine Entschuldigung der Arbeit ferngeblieben sei.

Die Klägerin ließ mit dem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 16.05.1995 (Ablichtung Bl. 64 ff.) die Kündigung mit der Begründung zurückweisen, eine Originalvollmacht für die das Kündigungsschreiben unterzeichnende Person sei mit dem Schreiben vom 10.05.1995 nicht vorgelegt worden. Am 01.06.1995 hat die Klägerin die vorliegende Feststellungsklage bei dem Arbeitsgericht eingereicht und die Auffassung vertreten, die Kündigung sei mangels Vorlage der erforderlichen Vollmacht gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.05.1995 nicht aufgelöst worden sei und über den 12.05.1995 hinaus fortbestehe,
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.05.1995 nicht aufgelöst worden sei und bis zum 30.09.1995 hinaus fortbestehe,
  3. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch andere Beendigungstatbestände nicht aufgelöst worden sei und unverändert fortbestehe,

    hilfsweise

    festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht vor dem 30.06.1995 beendet worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß sie nicht Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sei. Sie hat behauptet, Inhaber der Firma „F N „, mit der die Klägerin den befristeten Arbeitsvertrag geschlossen habe, sei Herr Mi B. Dieser habe die Klägerin auch in dem Sonnenstudio in K an einem Stand der Firma „F N” beschäftigt, dasselbe gelte ab Mai 1995 für einen Stand in dem Ladenlokal der Beklagten. Im Anschluß an die Ausbildung habe man der Klägerin erklärt, daß sie nicht von der Beklagten übernommen werden könne, daß jedoch Herr B die Klägerin einstellen werde.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit dem am 28.02.1996 verkündeten Urteil festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch...

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