Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 22.07.1998; Aktenzeichen 2 Ca 829/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und des Beklagten zu 2) wird das am 22.07.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 2 Ca 829/98 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin über den ihr bereits im Teilanerkenntnisurteil vom 22.05.1998 zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.992,84 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.889,88 DM seit dem 05.02.1998 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abgewiesen.
  3. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.
  4. Von den Gerichtskosten der 1. Instanz trägt die Klägerin 72,42 %, der Beklagte zu 1) 27,58 %. Von den Gerichtskosten der 2. Instanz trägt die Klägerin 84,41 %, der Beklagte zu 1) 15,59 %. Die Klägerin trägt 73,30 % der zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
  5. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen, soweit ihre auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtete Klage gegen den Beklagten zu 1) und soweit ihre Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen worden ist.
  6. Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.950,– DM.
 

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt Tiefkühlspezialitäten an Privathaushalte durch Verkaufsfahrer. Zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin bestand seit dem 23.04.1996 ein Arbeitsverhältnis, das am 27.11.1997 aufgrund einer fristlosen Kündigung seitens der Klägerin endete. Gegen die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung hat der Beklagte zu 1) Kündigungsschutzklage nicht erhoben. Zu der Kündigung kam es, weil der Beklagte zu 1) Verkaufseinnahmen, die er am 13.11. und 14.11.1997 erzielt hatte, mit der Klägerin nicht abgerechnet und diese Einnahmen auch nicht an die Klägerin abgeführt hatte. Dabei handelt es sich um einen Betrag von 1.833,70 DM.

Durch die Regelungen im formularmäßig erstellten Einstellungsvertrag (Bl. 34 ff. d. A.) hat sich die Klägerin in mehrfacher Hinsicht gegen Kassen- und Warendifferenzen sowie im Hinblick auf sonstige Ansprüche gegen ihre Arbeitnehmer abgesichert, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verkaufsfahrers entstehen können. Zunächst findet sich in § 1 Ziffer 5 des Arbeitsvertrages eine Mankoabrede. Im Hinblick auf diese Abrede wird ein Mankogeld in Höhe von 30,00 DM pro Monat gezahlt sowie – nach dem Wortlaut der Anlage zum Verkäufervertrag (Bl. 38 d. A.) – eine Manko-Risikoprovision in Höhe von 0,75 % vom Bruttoumsatz monatlich, die in der Umsatzprovision enthalten ist. Unter § 7 des Arbeitsvertrages mit der Überschrift „Schlussbestimmungen” findet sich neben der Bezugnahme auf Durchführungshinweise und Tarifvertrag und neben salvatorischer Klausel und Gerichtsstandsvereinbarung eine Vertragsstrafenklausel. Mankohaftung und Vertragsstrafenklausel sind auf zweifacher Art abgesichert. Zum einen tritt der Verkäufer gemäß § 1 Ziffer 5 des Formularvertrages zur Sicherung der oben genannten Ansprüche den pfändbaren Teil seines Anspruchs auf Arbeitsentgelt, den er gegen die Klägerin oder jeden zukünftigen Arbeitgeber hat, an die Klägerin ab. Zum anderen ist für jeden Verkaufsfahrer, der bei der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis treten möchte, die Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch einen Dritten die notwendige Voraussetzung zum Abschluss des Arbeitsvertrages. Vorliegend hatte sich der Beklagte zu 2) verbürgt (Bürgschaftsvertrag Bl. 52 d. A.). Die Bürgschaft ist beschränkt auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) sowie der Höhe nach auf den Betrag von 5.000,00 DM.

Die Bürgschaftserklärung lautet:

„Für alle Ansprüche, die die Firma

… GmbH & Co. KG, An der,

– nachstehend benannt –

an

Herrn Bj. K., geboren am 19.11.1973

Anschrift

aus dem Beschäftigungsverhältnis –gleich aus welchem Rechtsgrund –, insbesondere auch aus Differenzen innerhalb des Fahrzeug-Warenbestandes, einschließlich Zinsen und Kosten hat oder die b noch erwachsen sollten, übernehme ich hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.

Der Höchstbetrag der Bürgschaft wird auf

DM 5.000,00 (i.W.: fünftausend Deutsche Mark)

festgelegt.

Die Bürgschaft erlischt spätestens 1/2 Jahr nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des oben erwähnten Hauptschuldners mit b.

Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass b über meine Bonität eine Auskunft einholt.”

Die Klägerin hatte den Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Beklagten zu 1) davon abhängig gemacht, dass der Beklagte zu 1) der Klägerin eine solche Bürgschaftserklärung beibrachte.

Die Klägerin hatte dem Beklagten zu 1) ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Dieses Fahrzeug war mit einem Vorhängeschloss verschlossen, für das der Beklagte zu 1) zwei Schlüssel besaß, ein dritter Schlüssel wurde versiegelt bei der Klägerin hinterlegt. Der versiegelte Umschlag wurd...

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