Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschluß des Arbeitsvertrages und Stellung eines Bürgen durch den Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Der Anschluß eines Arbeitsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Arbeitnehmer einen Bürgen stellt, der – bis zu einer Höchstgrenze von DM 5.000,00 – für alle Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis einsteht.
Normenkette
BGB §§ 611, 765; GG Art. 12
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 08.07.1998; Aktenzeichen 9 Ca 1459/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 9 Ca 1459/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: 5.000,– DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch, die die Beklagte für einen ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin, Herrn W. S, übernommen hatte. Dabei handelt es sich um den Sohn der Beklagten.
Herr S. arbeitete seit dem 01.09.1993 als angestellter Verkaufsfahrer für die Klägerin, die sich mit dem Vertrieb von Tiefkühlprodukten an Privathaushalte befaßt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung, die die Klägerin Herrn S. gegenüber mit Schreiben vom 12.01.1994 aussprach, weil er seit dem 20.12.1993 unentschuldigt gefehlt hatte.
Am 19.07.1993 hatten die Parteien des Arbeitsverhältnisses eine „Vereinbarung zur Arbeitsaufnahme” unterzeichnet. Sie lautet u.a.:
Der/Die Bewerber/in bietet b. * hiermit seine Arbeitsleistung als Verkaufsfahrer auf der Grundlage des besprochenen Einstellungsvertrages an. Er/Sie erklärt sich an dieses Angebot unwiderruflich gebunden und bereit, die Tätigkeit zu dem benannten Einstellungstermin aufzunehmen sowie den besprochenen Einstellungsvertrag zu unterschreiben.
b. * wird dieses Angebot annehmen, sofern nicht ein triftiger Grund dem entgegensteht, insbesondere der Betriebsrat die Einstellung ablehnt oder b. * nachträglich Umstände bekannt werden, deren frühere Kenntnis nicht zum Abschluß dieser Vereinbarung geführt hätte oder die vom Bewerber verlangte Bürgschaft nicht bis zum 20.08.1993 vorliegt.
Die Beklagte unterzeichnete daraufhin am 28.07.1993 eine Bürgschaftsurkunde, die u.a. wie folgt lautet:
Für alle Ansprüche, die die F. b. J. H. B. G. an der O. 6, 4172 – nachstehend b. genannt – an Herrn S. W. geboren am 05.11.1973 Anschrift B. S. 460, 51061 K.-H. aus dem Beschäftigungsverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund –, insbesondere auch aus Differenzen innerhalb des Fahrzeug-Warenbestandes, einschließlich Zinsen und Kosen hat oder die bo*frost noch erwachsen sollten, übernehme ich hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage.
Der Höchstbetrag der Bürgschaft wird auf
DM 5.000,– (i.W.: fünftausend Deutsche Mark)
festgelegt.
Zur Unterzeichnung des in der „Vereinbarung zur Arbeitsaufnahme” vorgesehenen Einstellungsvertrages kam es weder vor noch nach der Arbeitsaufnahme durch Herrn S. § 7 dieses Formularvertrages sieht eine Vertragsstrafe „in Höhe” des für den letzten voll gearbeiteten Monat gezahlten „Gesamtbruttomonatsgehalts” vor u.a. für den Fall der fristlosen arbeitgeberseitigen Entlassung wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers. Diesen Anspruch machte die Klägerin gegenüber Herrn S. mit Schreiben vom 16.02.1994 geltend; darüber hinaus forderte sie 1.654,77 DM aufgrund einer Mankohaftung, Rückzahlung einer Gehaltsüberzahlung für Dezember 1993 im Betrag von 500,98 DM, Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes der ihm gemäß Scheckliste vom 01.09.1993 übergebenen und nicht zurückgegebenen Verkäuferausstattung sowie 200,– DM als zurückgegebenes Wechselgeld. Wegen dieser Forderungen in Höhe von insgesamt 5.992,– DM zuzügl. 8,75 % Zinsen erwirkte die Klägerin gegen Herrn S. als Schuldner nach schriftlicher Geltendmachung gemäß Schreiben vom 16.02.1994 einen Mahnbescheid vom 31.03.1994 und sodann einen Vollstreckungsbescheid, der dem Schuldner am 21.04.1994 zugestellt wurde.
Als die Zwangsvollstreckung, die die Klägerin aufgrund des rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheids gegen den Schuldner betrieb, erfolglos blieb, erwirkte sie bei dem Amtsgericht Geldern einen Mahnbescheid gegen Herrn A. in Höhe von 5.957,90 DM. Dagegen legte die Beklagte (Frau A. unter dem 03.11.1994 Widerspruch ein. Bereits vor Beantragung des Mahnbescheides hatte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 23.03.1994 am 06.04.1994 mitgeteilt, dass sie die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen wolle.
Nachdem der Rechtsstreit von dem Amtsgericht Geldern an das Amtsgericht Köln abgegeben worden war, verwies das Amtsgericht Köln den Rechtsstreit durch Beschluss vom 08.01.1996 an das Arbeitsgericht Köln. Der Beschluss wurde einem Herrn A. zugestellt.
Aufgrund der Bürgschaftserklärung vom 28.07.1993 nimmt die Klägerin die Beklagte wegen der oben erwähnten Forderungen in Anspruch, die sie aus dem be...