Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubskürzung. fristlose Kündigung. Beleidigung
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall: Urlaubskürzung nach Gaststätten TV wegen unbegründeter fristloser Kündigung durch AN
Normenkette
MTV Gaststätten NRW § 7.5.6
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 27.11.2001; Aktenzeichen 5 Ca 1380/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.11.2001 teilweise aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Klägerin die Abgeltung für acht Urlaubstage aus dem Jahr 2000 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung der Klägerin zum 14.01.2001 zusteht und ob der Klägerin darüber hinaus für diese Urlaubstage zusätzliches Urlaubsgeld nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerin im Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.03.1995 zusteht.
Die Klägerin hat am 14.01.2001 ihre Arbeitsstelle als Serviererin bei dem Beklagten verlassen, nachdem sie ein großes Abtropftuch zerschnitten hatte, da nach ihrer Behauptung kleinere Schwammtücher nicht vorhanden waren und das große Tuch ihr unhandlich erschien. Der Beklagte hat daraufhin die Klägerin im Gastraum des gutbürgerlichen Restaurants mit den Worten „Sie haben ja wohl einen Knall” angebrüllt. Die Klägerin habe daraufhin erklärt, dass sie für einen eventuell entstandenen Schaden einstehe, Ton und Wortwahl ihr gegenüber nicht gerechtfertigt sei. Hierauf habe der Beklagte geantwortet, dass es die Klägerin gefälligst immer noch ihm zu überlassen habe, was er in welchem Ton sage.
Am 21.01.2000 übergab die Klägerin ihr schriftliches fristloses Kündigungsschreiben. Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Herbst 2000 bei der Ehefrau des Beklagten um die Gewährung von 18 Urlaubstagen nachgesucht. Diese habe ihr zugesichert, sie könne den Urlaub im Januar oder Februar 2001 nehmen. Auf eine weitere Nachfrage Mitte November oder Anfang Dezember sei dies nochmals bestätigt worden. Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.199,27 DM brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 09.04.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf den Verfall der Urlaubsabgeltungsansprüche berufen, zudem hat er die Rechtsansicht vertreten, dass der Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Anspruch verringert worden sei, da die Klägerin unberechtigt fristlos gekündigt habe.
Auch sei der Urlaub nicht aus betrieblichen oder in der Person der Klägerin liegenden Gründen auf das Folgejahr übertragen worden, vielmehr habe diese überhaupt keinen konkreten Urlaubswunsch vorgetragen. Richtig sei allerdings, dass im Dezember bis einschließlich Silvester Urlaubssperre gelte. Dass diese flexibel gehandhabt werde, ergäbe sich bereits daraus, dass der Klägerin der konkret für den 20.12.2000 beantragten Urlaub gewährt wurde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage teilweise abgewiesen und seiner Entscheidung dabei zu Grunde gelegt, dass aus dem Urlaubsanspruch für 1999 10 Tage im Januar 2000 gewährt worden sind, die verbliebenen 10 Tage aber verfallen seien. Es hat seiner Entscheidung, die insoweit von der Klägerin nicht angegriffen wurde, zu Grunde gelegt, dass der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 1999 zwar einvernehmlich in das Jahr 2000 übertragen wurde aber in der Frist bis zum 31.03.2000 von der Klägerin lediglich 10 Urlaubstage verlangt wurden, so dass die verbleibenden 10 Tage mangels konkretem Urlaubsantrag in der Zeit bis Ende März 2000 verfallen sind. Damit ergab sich, dass die unstreitigen Urlaubstage (14 Tage im Juni, 5 Tage im Oktober und 1 Tag im Dezember) auf den Urlaubsanspruch des Jahres 2000 zu verrechnen waren. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht die Aussage der Zeugin S. jedoch dahingehend gewertet, dass die Klägerin im Herbst 2000 einen allgemeinen Verlegungswunsch ihres Resturlaubes in den Januar 2001 geäußert habe, dem die Zeugin jedenfalls nicht ausdrücklich widersprochen habe, weshalb von einer einvernehmlichen Übertragung des Resturlaubs ausgegangen werden könne. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen auch festgestellt, dass die Klägerin bei Übergabe des Kündigungsschreibens ihren Resturlaubsanspruch verlangt hat. Es hat damit die zweimonatige Ausschlussfrist aus Ziffer 16 des MTV als eingehalten angesehen. Weiterhin hat es das Verhalten des Beklagten als ausreichend angesehen, eine fristlose Kündigung der Klägerin nach § 626 BGB zu rechtfertigen.
Mit der Berufung greift der Beklagte zunächst die tarifvertragliche Ausschlussfrist auf. Er behauptet hierzu, bei Übergabe der schriftlichen fristlosen Kündigungserklärung habe die Klägerin ihn nur unsubstantiiert aufgefordert, besteh...