Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Betriebsteil
Leitsatz (amtlich)
Die Leitung und Verwaltung eines Übergangswohnheimes sowie die Betreuung der dort untergebrachten Personen, die ein Verein für den Träger des Heimes, eine Stadt, ausübt, kann einen Betriebsteil i.S.d. § 613 a BGB darstellen, der mit der Kündigung des zugrundeliegenden Vertrages durch die Stadt auf diese durch Rechtsgeschäft übergeht.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 21.01.1993; Aktenzeichen 12 Ca 835/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.1993 – 12 Ca 835/96 – wird auf Kosten der beklagten Stadt zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger und die St, Beklagte zu 1), die auf Beklagtenseite allein Berufung eingelegt hat, streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und dem I, Beklagter zu 2), begründete Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs zum Jahreswechsel 1995/1996 nunmehr mit der Beklagten zu 1) fortbesteht. Ferner streiten in der Berufungsinstanz der Kläger und die Beklagte zu 1) noch darum, ob die Beklagte zu 1) dem Kläger für die ursprünglich von der Beklagten zu 2) aus seinem Haustarifvertrag geschuldete Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1995 als Gesamtschuldnerin mithaftet – wie das Arbeitsgericht erkannt hat – und ob die Beklagte zu 1) dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges seit dem 21.03.1996 die Gehälter bis einschließlich Mai 1996 schuldet. Das Arbeitsgericht hat aufgrund des von ihm angenommenen Betriebsübergangs ab diesem Zeitpunkt (Zeitpunkt der Klagezustellung) Annahmeverzugsansprüche für begründet erachtet, während es mangels eines entsprechenden Angebots der Arbeit für die Zeit vor diesem Zeitpunkt die Gehaltsansprüche des Klägers abgewiesen hat.
Der Kläger war seit dem 01.10.1988 bei dem Beklagten zu 2) als Sozialarbeiter beschäftigt. Er erhielt dort Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Das – der Höhe nach unstreitige – Weihnachtsgeld wurde bei dem Beklagten zu 2) aufgrund eines Haustarifvertrages gezahlt.
Die Beklagte zu 1) unterhält zur vorläufigen Unterbringung und Betreuung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern Übergangswohnheime. Gemäß § 1 LAufnG ist dieses eine öffentliche Aufgabe, die als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch die Gemeinden wahrgenommen wird. Gemäß § 6 LAufnG sind die Übergangsheime als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Von den Berechtigten sind nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Benutzungsgebühren zu erheben. § 10 LAufnG sieht Unterrichtungs- und Weisungsrechte der Aufsichtsbehörde vor. Die Beklagte zu 1) erhält 28 solcher Übergangswohnheime.
Mit Datum vom 27.09.1988 schloß die Beklagte zu 1) mit dem Beklagten zu 2) einen Vertrag (Blatt 4 bis 7 d.A.), in dem es auszugsweise wie folgt heißt:
„§ 2
Der I verpflichtet sich, ab 01.10.1988 die Leitung und Verwaltung des Heimes sowie die Sozialbetreuung der jeweils dort untergebrachten Personen zu nachstehenden Bedingungen zu übernehmen:
1. Der I stellt zur Aufgabenerfüllung einen Heimleiter, Fachkraft der Sozialarbeit, zur Verfügung sowie für die Dienst- und Fachaufsicht seine Organisation. Die Arbeitszeit des Heimleiters richtet sich nach den für den I geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Urlaubs- und Krankheitszeiten werden durch den I abgedeckt.
2. Die St erstattet dem I die für den Heimleiter entstehenden Personalkosten sowie die Insgemeinkosten für die Stellung der Dienst- und Fachaufsicht. Die Personalkosten errechnen sich auf der Grundlage des für den I geltenden Tarifvertrages – BAT Bund/Länder – entsprechend der Eingruppierung für die jeweilige Fachkraft, höchstens bis Vergütungsgruppe IV b. Für die Insgemeinkosten wird ein Betrag in Höhe von 8,44 % der anfallenden Personalkosten festgesetzt.
…
§ 3
Der Heimleiter ist verpflichtet, Wohnung im Objekt zu nehmen. Die St stellt hierfür eine Wohnung, bestehend aus 3 Zimmer, Küche, Diele Bad/WC, zur Verfügung. Die vom Heimleiter für seine Wohnung zu zahlende Miete wird in einem zwischen den Vertragsparteien gesondert abzuschließenden Untermietvertrag festgelegt.
§ 4
Für die Leitung des Heimes einschließlich der durchzuführenden Sozialbetreuung sind ausschließlich die von der St gegebenen Weisungen in Anlehnung an den Tätigkeitskatalog, der Anlage und Bestandteil dieses Vertrages ist, maßgebend.
Die vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, daß die Heimleitung die ihr gestellten Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der St wahrzunehmen hat.
§ 5
1. Das Belegungsrecht des Heimes sowie das Inkasso der Benutzungsgebühren obliegt ausschließlich der St.
2. Das Hausrecht über die St als einweisende Stelle, sie delegiert es an den Heimleiter. Die Ausübung des Hausrechts durch die St bleibt unberührt.
3. Für die innerbetrieblic...