Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorgezogene Altersgrenze. Pensionierung
Leitsatz (amtlich)
Für die Annahme der Vereinbarung einer vorgezogenen festen Altersgrenze genügt es, dass in der Versorgungszusage als weitere Voraussetzung neben dem Erreichen des Mindestalters (hier: 60 Jahre) als weitere Voraussetzung eine zusätzliche Vereinbarung der Parteien (Pensionierung, Aufhebungsvertrag) festgelegt wird.
Normenkette
BetriebsVG § 41
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 30.05.2005; Aktenzeichen 4 Ca 6558/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2005 – 4 Ca 6558/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Beginn der Zahlungsverpflichtung des Beklagten und damit auch um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersversorgung.
Der am 29. Dezember 1940 geborene Kläger war in der A und B seit dem 03.10.1967 beschäftigt. Der Kläger schied aufgrund eines betriebsbedingten Aufhebungsvertrages vom 26. Juni 2002 (vgl. Anlage K2 = Bl. 13, 14 d. A.) mit dem 30.09.2002 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er war ab dem 01.10.2001 von seinen Dienstpflichten freigestellt. Seine letzte Arbeitgeberin war die E, über deren Vermögen am 01.04.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Insolvenzschuldnerin berechnete seine Pensionsansprüche im Aufhebungsschreiben. Zugrunde lag die Pensionszusage vom 14. März 1997 der E, der der Kläger am 20.03.1997 zustimmte. Dort heißt es wörtlich wie folgt:
1. Ergänzend zu Ihren betrieblichen Versorgungszusagen aus Ihrer A-Dienstzeit bis 31.12.1990 sowie Ihre B – und E-Dienstzeiten ab 01.01.1991 erhalten Sie die Vertragspension nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen:
a. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres und 35 anrechenbaren pensionsfähigen Dienstjahren erhalten Sie im Fall Ihrer Pensionierung eine Vertragspension in Höhe von 50 % der unter Ziffer 2 b) beschriebenen Bemessungsgrundlage. Die Pensionsanwartschaft vermindert sich für jedes an 35 Dienstjahren fehlende Jahr um 1,5 %. Pensionsfähig sind die von der EMTEC anerkannten Dienstzeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Als Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit für die Vertragspension gilt der 03.10.1967.
Eine inhaltlich gleichlautende Verpflichtung hatte die frühere Arbeitgeberin B im Juni 1993 mit dem Kläger vereinbart.
Dort heißt es wörtlich wie folgt:
„4. Alterspension
Die Vertragspension wird gezahlt, wenn Sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der BASF ausscheiden.”
In der Ausgleichsregelung zur betrieblichen Altersversorgung bei der Übernahme der Magnetband Aktivitäten der A durch die B zum 01.01.1991 vereinbarten die damaligen Arbeitsvertragsparteien hierzu folgendes:
a. „Zu den Gemeinsamkeiten zählen insbesondere die gleichen Finanzierungsträger – nämlich Pensionskasse und Unternehmen, im wesentlichen gleiche Leistungsarten und Leistungsvoraussetzungen, beispielsweise das Pensionsendalter 60 Jahre.”
Schließlich ist in der einzelvertraglichen Pensionszusage vom 30. Oktober 1989 der A folgendes geregelt:
1. „Wenn Sie nach mindestens 10jähriger Dienstzeit in unserem Unternehmen oder dessen Rechtsvorgängerin ausscheiden
a. nachdem Sie die feste Altersgrenze von 65 Jahren oder die vorgezogene Altersgrenze von 60 Jahren erreicht haben”
Hinsichtlich der Dienstzeit für die betriebliche Altersversorgung ist vom Beklagten ein Zeitraum vom 03.10.1967 bis 30.09.2003 zugrunde gelegt worden (s. Berechnung des beklagten Vereins, Bl. 53 d. A.).
Die Höhe der Betriebsrentenanwartschaft beträgt bei einer Zahlungsverpflichtung des beklagten Vereins mit Beginn des 60. Lebensjahres unstreitig 2.056,78 EUR (vgl. insoweit Berechnung des beklagten Vereins vom 27.10.2003, Bl. 11 und 12 d. A.).
Es heißt dort wörtlich:
„Ab dem 01.10.2000 erhalten Sie die betrieblichen Pensionsbezüge.”
Die Insolvenzschuldnerin zahlte an den Kläger ab dem 01.10.2002 die
monatlich 2.056,78 EUR. Seit dem 01.10.2003 erhält der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit. Der Rentenbescheid datiert vom 21.01.2004.
Der beklagte Verein leistete für die Monate Januar bis einschließlich September 2003 ebenfalls 2.056,78 EUR monatlich.
Er ist der Meinung, dass es sich bei den Leistungen nach dem Ausscheiden des Klägers im Jahre 2002 nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern um Überbrückungsleistungen bis zum Rentenbezug bzw. um Überbrückungsleistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit handelt. Er betrachtet daher die vorab erbrachten Zahlungen als Leistungen ohne Rechtsgrund. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 19.03.2004 an, er werde seine Rückforderungsansprüche gegen die unstreitigen Betriebsrentenansprüche des Klägers ab dem 01.10.2003 für den Zeitraum bis zum Juni 2003 aufrechnen. Mit Schreiben vom 04.08.2004 erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 18.511,02 EUR und zahlte lediglich für den Monat Juli 2004 an den Kläger einen Re...