Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Leitsatz (amtlich)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des WDR vom 1.4.2002 sind trotz des auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG hinweisenden Klammerzusatzes nicht im einkommenssteuerrechtlichen Sinne zu definieren. Vielmehr fallen darunter alle Einnahmen, die der Beschäftigte aus der Verwertung einer freiberuflichen bzw. selbständigen Arbeitstätigkeit erzielt, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, jedoch ohne Hinzurechnung betriebswirtschaftlicher Positionen wie z. B. Erlösen aus Anlageverkäufen, aber auch ohne Abzug von Abschreibungen, Buchwertberichtigungen, Aufwendungen und Kosten.
Normenkette
TV über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des WDR § 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen 14 Ca 1692/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2007 in Sachen 14 Ca 1692/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Forderung des Klägers auf Urlaubsentgelt für das Jahr 2006 nach dem Tarifvertrag über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des W vom 01.04.2002.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 25.09.2007 Bezug genommen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 09.01.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 30.01.2008 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 07.04.2008 – am 07.04.2008 begründen lassen.
Der Kläger berechnet in der Berufungsinstanz seine Forderung neu und beziffert diese nunmehr auf 10.341,39 EUR brutto.
Der Kläger wendet sich im Einzelnen gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch teilweise bereits aufgrund der in § 8 Abs. 5 SuBSchTV enthaltenen Ausschlussfristen verfallen sei.
Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass sein Gesamteinkommen im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 SuBSchTV in dem Referenzzeitraum 01.02. bis 31.07.2006 den Grenzwert von 45.000,00 EUR brutto bzw. in dem Zeitraum 01.08.2005 bis 31.07.2006 den Grenzwert von 90.000,00 EUR brutto nicht überstiegen habe. Das Arbeitsgericht habe den Tarifvertrag insoweit fehlerhaft ausgelegt. Bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sei nur der Gewinn zu berücksichtigen. Der von ihm, dem Kläger, dargelegte Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit habe jedoch für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2006 2.569,19 EUR betragen, wie sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergebe, und übersteige somit zusammen mit den – der Höhe nach unstreitigen – bei der Beklagten erzielten Honorareinnahmen von 41.001,73 EUR insgesamt nicht den Grenzwert. Der Tarifvertrag stelle in § 3 Abs. 1 Satz 2 auf die steuerrechtlichen Definitionen der verschiedenen Einkunftsarten ab. Wie der Kläger darüber hinaus im Einzelnen zu begründen unternimmt, treffe auch der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 SuBSchTV, nämlich der soziale Schutz und die finanzielle Abfederung arbeitnehmerähnlicher Personen auf dem Niveau der Festangestellten, auf seine Verhältnisse zu.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2007, 14 Ca 1692/07, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.341,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklage und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe § 3 SuBSchTV korrekt ausgelegt und angewandt. Darüber hinaus seien allerdings – insoweit im Gegensatz zur Auffassung des arbeitsgerichtlichen Urteils – die vom Kläger erhobenen Forderungen nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang nach § 8 Abs. 5 Satz 6 SuBSchTV verfallen.
Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der klägerischen Berufungsbegründung und seines weiteren Schriftsatzes vom 23.07.2008 sowie auf die Berufungserwiderung der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.09.2007 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine Entscheidung tragfähig und überzeugend begründet.
Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gilt, an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 25.09.2007 anknüpfend, zusammenfassend und ergänzend das Folgende:
1. Das Arbeits...