Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente entsprechend dem Steigerungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur vertraglichen Anpassung einer Betriebsrente.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vermögens- bzw. Vertrauensschadenversicherer einer Tankstelle ist gehindert, einen Mitarbeiter für Schäden durch sogenanntes Spoofing in Anspruch zu nehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein zumindest konkludenter Regressverzicht hinsichtlich Arbeitnehmer der Versicherten zu entnehmen ist (hier: bejaht).

2. Es stellt sich nicht als treuwidrig dar, wenn sich ein im Regresswege in Anspruch genommener Arbeitnehmer auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist beruft.

 

Normenkette

BetrAVG

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 24.11.2016; Aktenzeichen 6 Ca 1496/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.2019; Aktenzeichen 3 AZR 142/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.11.2016 - 6 Ca 1496/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.09.2016 über den Betrag von 2.075,33 € brutto hinaus bzw. beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 2.104,67 € brutto jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von weiteren 81,22 € brutto zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 162,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 81,22 € seit 02.07.2016 und 02.08.2016 zu zahlen.
    3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 286,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 26,87 € seit 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.12.2015, 02.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 02.05.2016 und 02.06.2016 zu zahlen.
    4. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und 01.07.2016.

Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den Deutschen G eingebunden ist. Sie ist Rechtsnachfolgerin der V , bei der der Kläger, geboren am 03.11.1947, vom 01.08.1980 bis zum 31.12.2001 am Arbeitsort A beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 13.11.2001, der in Ziffer 8 folgende Regelung enthält:

Die gewährt Herrn H , unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der V , mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - gegebenenfalls auch mit Abschlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 2.610,98 DM brutto. Die Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst.

Der Kläger bezieht seit dem 01.12.2007 eine Altersrente aus der betrieblichen Altersversorgung.

Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung gelten bei der Beklagten die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes, die am 01.01.1961 in Kraft getreten sind. Nach den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) erhält der Kläger eine Gesamtversorgung, die sich aus Rentenleistungen der konzerneigenen Versorgungskasse (VK-Altersrente) und einer Direktzusage (Pensionsergänzung, Vofue-Rente) zusammensetzt. Die Leistungen der VK-Altersrente werden durch die nach dem Geschäftsplan der Versorgungskasse gutzuschreibenden Überschussanteile gesteigert. Die Regelung für die Zahlung der Vofue-Rente findet sich in der Gesamtbetriebsvereinbarung Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks, bestehend aus den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW), den Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-A) und den Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-Ü).

In den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) ist u. a. folgendes geregelt:

"§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds

Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.

Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen.

§ 2 Berechtigter Personenkreis

1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur V Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. Auf ...

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