Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente entsprechend dem Steigerungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Zur vertraglichen Anpassung einer Betriebsrente.
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klausel in einer Betriebsvereinbarung betreffend die betriebliche Altersversorgung, wonach die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, es sei denn, der Vorstand hält die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar, ist dahin auszulegen, dass die Arbeitgeberseite von dem Anpassungsvorbehalt unter der Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass sie eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die einerseits wirtschaftlich veränderte, finanziell belastende Verhältnisse auf Arbeitgeberseite berücksichtigt, dabei aber andererseits den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts ebenso beachtet wie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Dem entsprechend ist hinreichend plausibel darzulegen, dass die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers eine Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten entgegen steht. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Erhöhung wirtschaftlich möglich ist. Dabei lässt die zur Begründung heran gezogene Marktsituation in der Versicherungsbranche, insbesondere die Niedrigzinsphase sowie Reformtätigkeit des Gesetzgebers keinen Rückschluss auf konkrete Daten für eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu.
Normenkette
BetrAVG
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 15.11.2016; Aktenzeichen 16 Ca 3939/16) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2016 - 16 Ca 3939/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.2016 über den Betrag von 1.549,21 € brutto hinaus bzw. beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 1.578,72 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von weiteren 85,69 € brutto zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 85,69 € seit 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 02.10.2016 und 02.11.2016 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 322,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 26,87 € seit 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.12.2015, 02.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 02.05.2016 und 02.06.2016 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsbezüge zum 01.07.2015 und 01.07.2016.
Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den Deutschen G eingebunden ist. Sie ist Rechtsnachfolgerin der V , bei der der Kläger, geboren am 02.10.1954, vom 15.09.1976 bis zum 30.10.2014 beschäftigt war.
Der Kläger bezieht seit dem 01.11.2014 eine Betriebsrente aufgrund des Versorgungsfalls Alter, die monatlich zum 1. zu zahlen ist.
Diese betriebliche Altersrente richtet sich nach den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes, die am 01.01.1961 in Kraft getreten sind. Nach den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) erhält der Kläger eine Gesamtversorgung, die sich aus Rentenleistungen der konzerneigenen Versorgungskasse (VK-Altersrente) und einer Direktzusage (Pensionsergänzung, Vofue-Rente) zusammensetzt. Die Leistungen der VK-Altersrente werden durch die nach dem Geschäftsplan der Versorgungskasse gutzuschreibenden Überschussanteile gesteigert. Die Regelung für die Zahlung der Vofue-Rente findet sich in der Gesamtbetriebsvereinbarung Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks, bestehend aus den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW), den Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-A) und den Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-Ü).
In den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) ist u. a. folgendes geregelt:
"§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds
Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.
Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen.
§ 2 Berechtigter Personenkreis
1. Die Pensionsergä...