Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Aktenzeichen 2 Ca 26/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.05.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 2 Ca 26/00 G – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Differenz zwischen einer ihr bereits gezahlten Honorarvergütung zu der tariflichen Vergütung schuldet.
Die Klägerin übte bei der Beklagten Unterrichtstätigkeiten aus. Die Beklagte hatte die Klägerin zunächst als freie Mitarbeiterin geführt und die Vergütung auf Honorarbasis gezahlt. Auf Grund rechtskräftig entschiedenen Statusprozesses (Urteil des LAG Köln vom 18.11.1999 (10 (11) Sa 95799) steht fest, dass das Rechtsverhältnis der Parteien ab 01.08.1996 ein Arbeitsverhältnis darstellt. In einem weiteren Rechtsstreit (4 Ca 1894/99 G Arbeitsgericht Siegburg) einigten die Parteien sich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1999.
Die Beklagte wendet auf die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse unter anderem den Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Internationalen Bundes (IB) vom 22.02.1984 an. § 50 dieses Tarifvertrages bestimmt:
Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich bei der Hauptgeschäftsführung, bzw. gegenüber dem Arbeitnehmer, geltend gemacht werden. Nicht geltend gemachte Ansprüche erlöschen.
Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 23.12.1998 (Blatt 7 d. A.) der Beklagten gegenüber geltend gemacht, ihr stehe rückwirkend die tarifliche Vergütung einer angestellten Lehrerin zu.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die von ihr in der Zeit vom 01.08.1996 bis zum 31.12.1996 dem Beklagten erbrachten Dienstleistungen unter Anrechnung geleisteter Zahlungen nachträglich entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen wie einen Arbeitnehmer zu vergüten, insbesondere den Bruttolohn incl. Ortszuschlag nach BAT zu zahlen, Entgeltfortzahlung für Krankheitszeiten, Feiertage und Urlaubszeiten zu erbringen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zu zahlen sowie die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an die gesetzlichen Versicherungsträger abzuführen;
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin rückständigen Lohn zu zahlen wie folgt:
- Für die Zeit von November 1995 bis einschließlich Januar 1997 40.496,25 DM brutto abzgl. gezahlter 17.154,00 DM netto;
- für die Zeit von Februar 1997 bis Mai 1997 einschließlich 11.090,56 DM brutto, abzgl. gezahlter 7.065,00 DM netto;
- für die Zeit von Juni 1997 bis August 1998 einschließlich 34.633,92 DM brutto, abzgl. gezahlter 18.750,00 DM netto
- für die Zeit von Juni 1998 bis September 1999 einschließlich 63.902,37 DM brutto, abzgl. gezahlter 31.260,00 DM netto.
Die Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Beklagte mit Urteil vom 31.05.2000 verurteilt, an die Klägerin 63.902,37 DM brutto abzüglich 31.260,00 DM netto zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zugesprochen hat das Arbeitsgericht der Klägerin die tarifliche Vergütung für die Zeit vom 01.06.1998 bis 30.09.1999. Die Forderungen, die die Klägerin für die vorausgegangene Zeit erhebt, hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet die Klägerin sich mit der Berufung, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Sie verfolgt ihre Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.08.1996 bis Januar 1997 im Betrag von 16.198,56 DM brutto, für die Zeit von Februar 1997 bis Mai 1997 im Betrag von 11.090,56 DM brutto und Juni 1997 bis Mai 1998 im Betrag von 34.633,92 DM brutto, jeweils abzüglich der Nettobeträge, die die Klägerin bereits erhalten hat, weiter.
Sie trägt vor, sie sei bis zur Erhebung der Statusklage davon ausgegangen, dass die Beklagte sie zu Recht als freie Mitarbeiterin beschäftige. Der Manteltarifvertrag sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar; die Klägerin sei weder gewerkschaftlich organisiert noch sei der Manteltarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt worden. Die Parteien hätten auch nicht vereinbart, dass der Manteltarifvertrag Anwendung finden solle. Unter Hinweis auf ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 08.02.2000 (DB 2000, 724) meint die Klägerin, bei Verfallfristen handle es sich um eine wesentliche Vertragsbedingung im Sinne des § 2 Abs. 1 NachwG. Der Arbeitgeber müsse solche Verfallfristen deshalb ausdrücklich in den Nachweis aufnehmen. Tue er das nicht, so sei seine Berufung auf die Versäumung der Verfallfrist rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg – 2 Ca 26/00 G – wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin über die ausgeurteilten 63.902,37 DM brutto abzgl. ge...