Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Aufstockung Arbeitszeit. Post, Tarifvertrag. Teilzeitbeschäftigte

 

Leitsatz (amtlich)

– Parallelsache zu 13 Sa 804/07 –

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 305 ff.; TzBfG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 21.05.2007; Aktenzeichen 1 Ca 557/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2007 – 1 Ca 557/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 19.06.1991 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit 20 Wochenstunden beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Anwendung. Am 13.01.2006 vereinbarten die Parteien die „Übernahme einer zusätzlichen Leistung gemäß Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der Tarifverträge Nr. 112 a, 112 b und 112 e” im Umfang von 20 Wochenstunden für das Jahr 2006 und mit Vereinbarung vom 04.01.2007 von 4 Wochenstunden für das Jahr 2007. Auf die Vereinbarungen und den Tarifvertrag Nr. 112 a wird verwiesen.

Mit am 19.01.2007 beim Arbeitsgericht Köln eingegangener und der Beklagten am 30.01.2007 zugestellter Klage hat die Klägerin Feststellung bzw. Weiterbeschäftigung mit 38,5 Wochenstunden hilfsweise 24 Wochenstunden über den 31.12.2006 hinaus verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 71 bis 84 d. A.) wird verwiesen.

Gegen diese der Klägerin am 27.06.2007 zugestellte Entscheidung richtet sich ihre am 12.07.2007 eingelegte und am 12.09.2007 begründete Berufung. Auf den am 12.09.2007 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag nebst Begründung wird verwiesen. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, der Tarifvertrag Nr. 112 a finde auf Teilzeitbeschäftigte keine Anwendung, dies ergebe sich vor allem aus § 3 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages, der regelt, dass die Erbringung zusätzlicher Leistungen erst mit Überschreitung des Personalbedarfs einer Höhe von 38,5 Stunden möglich ist. Selbst wenn die Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass dieser auch für Teilzeitbeschäftigte Anwendung fände, so sei die tarifliche Regelung nicht mit den zwingenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes und Gesetzesrechts, insbesondere mit Artikel 3 Abs. 1 GG, § 9 TzBfG vereinbar. Die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten ergebe sich aus § 4 des Tarifvertrages, wonach das zusätzliche Entgelt im Sinne von § 3 des Tarifvertrages bei der Bemessung sonstiger tariflicher Leistungen nicht berücksichtigt wird. Für Teilzeitarbeitsverhältnisse führe dies dazu, dass sich die Bemessungsgrundlagen für andere tariflichvertragliche Leistungen nach der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Teilzeitarbeitsverhältnisses, nicht jedoch nach der tatsächlichen höheren Arbeitszeit richteten. Dieser Wertungswiderspruch verstoße gegen § 9 TzBfG, da die lediglich befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit verhindere, dass Teilzeitbeschäftigte einen auf Dauer gesicherten Status mit erhöhter Arbeitszeit erhielten. Darüber hinaus fehle für die befristete Übernahme zusätzlicher Leistungen ein sachlicher Befristungsgrund. Schließlich verstoße die Vereinbarung, die zu einer Erhöhung der Arbeitszeit führe, gegen zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, der nicht beteiligt worden sei. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass sie nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Aufstockung ihrer Arbeitszeit im angeforderten Umfang habe.

Die Klägerin stellt den Wiedereinsetzungsantrag und beantragt das Urteil abzuändern:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,95 Stunden über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht.
  2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden besteht.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden als Zustellerin zu beschäftigen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Fortsetzung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden anzunehmen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden fortbesteht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig. Der Klägerin war Wiedereinsetzung für die verspätet eingegangene Berufungsbegründung zu gewähren. Die Berufungsbegründungsfrist von 2 Monaten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) für das der Klägerin am 27.06.2007 zugestellte Urteil lief am 2...

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