Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Aufstockung Arbeitszeit. Post, Tarifvertrag. Teilzeitbeschäftigte
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vereinbarung der befristeten Aufstockung der Arbeitszeit auf der Grundlage des bei der Deutschen Post AG geltenden Tarifvertrages Nr. 112 a (Übernahme zusätzlicher Leistungen) unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das TzBfG keine Anwendung findet (vgl. etwa BAG 14.1.2004 – 7 AZR 213/03) und die grundsätzlich nach § 305 ff. BGB vorzunehmende gerichtliche Kontrolle bei Klauseln, die auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB ausgeschlossen ist (BAG 27.5.2005 – 7 AZR 486/04).
2. Der Tarifvertrag Nr. 112 a findet auf Teilzeitkräfte Anwendung (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 3.5.2006 – 9 TaBV 5/06).
3. Der Tarifvertrag Nr. 112 a verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 9 TzBfG.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 305 ff.; TzBfG § 9
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 21.05.2007; Aktenzeichen 1 Ca 555/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2007 – 1 Ca 555/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 19.06.1997 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit 30 Wochenstunden beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die D P AG Anwendung. Am 28.12.2005 vereinbarten die Parteien die „Übernahme einer zusätzlichen Leistung gemäß Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der Tarifverträge Nr. 112 a, 112 b und 112 e” im Umfang von 8,5 Wochenstunden für das Jahr 2006 und mit Vereinbarung vom 06.02.2007 von 8,5 Wochenstunden für das Jahr 2007. Auf die Vereinbarungen und den Tarifvertrag Nr. 112 a wird verwiesen.
Mit am 19.01.2007 beim Arbeitsgericht Köln eingegangener und der Beklagten am 30.01.2007 zugestellter Klage hat der Kläger Feststellung bzw. Weiterbeschäftigung mit 38,5 Wochenstunden hilfsweise mit 24 Wochenstunden über den 31.12.2006 hinaus verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 54 bis 68 d. A.) wird verwiesen.
Gegen diese dem Kläger am 26.06.2007 zugestellte Entscheidung richtet sich seine am 12.07.2007 eingelegte und am 12.09.2007 begründete Berufung. Auf den am 12.09.2007 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag nebst Begründung wird verwiesen. Der Kläger ist weiter der Auffassung, der Tarifvertrag Nr. 112 a finde auf Teilzeitbeschäftigte keine Anwendung, dies ergebe sich vor allem aus § 3 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages, der regelt, dass die Erbringung zusätzlicher Leistungen erst mit Überschreitung des Personalbedarfs einer Höhe von 38,5 Stunden möglich ist. Selbst wenn die Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass dieser auch für Teilzeitbeschäftigte Anwendung fände, so sei die tarifliche Regelung nicht mit den zwingenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes und Gesetzesrechts, insbesondere mit Artikel 3 Abs. 1 GG, § 9 TzBfG vereinbar. Die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten ergebe sich aus § 4 des Tarifvertrages, wonach das zusätzliche Entgelt im Sinne von § 3 des Tarifvertrages bei der Bemessung sonstiger tariflicher Leistungen nicht berücksichtigt wird. Für Teilzeitarbeitsverhältnisse führe dies dazu, dass sich die Bemessungsgrundlagen für andere tariflichvertragliche Leistungen nach der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Teilzeitarbeitsverhältnisses, nicht jedoch nach der tatsächlichen höheren Arbeitszeit richteten. Dieser Wertungswiderspruch verstoße gegen § 9 TzBfG, da die lediglich befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit verhindere, dass Teilzeitbeschäftigte einen auf Dauer gesicherten Status mit erhöhter Arbeitszeit erhielten. Darüber hinaus fehle für die befristete Übernahme zusätzlicher Leistungen ein sachlicher Befristungsgrund. Schließlich verstoße die Vereinbarung, die zu einer Erhöhung der Arbeitszeit führe, gegen zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, der nicht beteiligt worden sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass sie nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Aufstockung ihrer Arbeitszeit im angeforderten Umfang habe.
Der Kläger stellt den Wiedereinsetzungsantrag und beantragt das Urteil abzuändern:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,95 Stunden über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht.
- Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden besteht.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden als Zusteller zu beschäftigen.
Hilfsweise beantragt der Kläger:
- Die Beklagte wird verurteilt, sein Angebot auf Fortsetzung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einer wö...