Rechtsmittel zugelassen
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 06.12.1995; Aktenzeichen 1 Ca 2660/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.12.1995 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, daß das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien bis 08.01.1996 fortbestanden hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen begründete Berufsausbildungsverhältnis bis zum Bestehen der zweiten Wiederholungsprüfung fortbestanden hat.
Der am 04.04.1974 geborene Kläger war aufgrund Berufsausbildungsvertrages vom 22.01.1991 ab 01.09.1991 bei der Beklagten als Auszubildender für den Beruf des Werkzeugmechanikers beschäftigt; die Ausbildungszeit dauerte nach der Ausbildungsordnung 31/2 Jahre, dementsprechend war das Berufsausbildungsverhältnis bis 28.02.1995 befristet.
Der Kläger bestand die Abschlußprüfung nicht, woraufhin die Parteien am 03.02.1995 eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung vereinbarten, die am 29.06.1995 stattfand und die der Kläger wiederum nicht bestand. Eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus lehnte die Beklagte ab, da sie dazu nicht verpflichtet sei.
Der Kläger vertritt den gegenteiligen Standpunkt und ist im Hinblick auf § 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz der Ansicht, daß sich das Berufsausbildungsverhältnis auch bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung jedenfalls bis zu einem Jahr verlängere. Er beruft sich dazu auf den Spruch des Schlichtungsausschusses bei der IHK Köln vom 04.10.1995, der dahin lautet, daß das Berufsausbildungsverhältnis bis zum Abschluß der zweiten Wiederholungsprüfung, ingesamt längstens um ein Jahr fortzusetzen sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 3 und § 4 Berufsbildungsgesetz besteht;
hilfsweise festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Berufsausbildungsverhältnis mindestens bis zum 08.12.1995 besteht;
hilfsweise festzustellen, daß zwischen den Parteien bei klägerseitigem Nichtbestehen der nächsten Wiederholungsprüfung ein Berufsausbildungsverhältnis bis zum 28.02.1996 besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eingewandt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf erneute Verlängerung der Ausbildungszeit nicht zu. Der Kläger könne sich dazu auf § 14 Berufsbildungsgesetz nicht berufen; er übersehe dabei, daß das Berufsbildungsgesetz zwischen der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses aufgrund Nichtbestehens der Prüfung gemäß § 14 Berufsbildungsgesetz und dem Anspruch des Auszubildenden auf zweimalige Wiederholung der Abschlußprüfung gemäß § 34 Berufsbildungsgesetz unterscheide. Das Gesetz differenziere also ausdrücklich zwischen den Vorschriften, die sich mit Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschäftigten (§§ 13 bis 16 Berufsbildungsgesetz) und denjenigen Vorschriften, die sich mit dem Prüfungswesen befaßten (§§ 34 ff Berufsbildungsgesetz). Gemäß § 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz verlängere sich das Berufsausbildungsverhältnis im Fall des Nichtbestehens der Abschlußprüfung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Dabei sei nicht gesagt, daß dies die nächste Wiederholungsprüfung sein müsse, der Auszubildende habe es selbst in der Hand, ob er an der nächsten oder erst an der übernächsten Prüfung teilnehmen wolle. Voraussetzung sei lediglich, daß sich die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres seit Nichtbestehen der Hauptprüfung befinde. Da der Kläger sich entschieden habe, bereits an der unmittelbar auf seine Hauptprüfung folgenden ersten Wiederholungsprüfung im Juni 1995 teilzunehmen, habe sie, die Beklagte, daraufhin das Berufsausbildungsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt verlängert. Eine zweite Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung sehe das Berufsausbildungsgesetz nicht vor.
Durch Urteil vom 06.12.1995 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Nach § 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz habe der Kläger Anspruch darauf, daß das Berufsausbildungsverhältnis zumindest bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, die am 08.12.1995 anstehe, fortzusetzen sei.
Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 34 bis 40 d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 23.02.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.03.1996 Berufung eingelegt und diese am 22.04.1996 (Osterdienstag) begründet.
Die Beklagte verbleibt unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlich bereits dargestellten Rechtsstandpunktes dabei, daß der Kläger keinen Anspruch auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses über die erste Wiederholungsprüfung hinaus habe.
Wegen der Argumentation der Beklagten im einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 22.0...