Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszubildender. Prüfung. Verlängerung. Wiederholung
Leitsatz (amtlich)
Nach nicht bestandener Ausbildungs-Prüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nicht ein weiteres Mal. Das Berufsbildungsgesetz ermöglicht insoweit nur die Ablegung einer zweiten Wiederholungsprüfung.
Normenkette
BBiG § 14 Abs. 3, § 34 Abs. 1 S. 2, § 29 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 29.01.1998; Aktenzeichen 4 Ca 2425/97 G) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.01.1998 – 4 Ca 2425/97 G – aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Vergütung aus einem Berufsausbildungsverhältnis, wobei als Vorfrage streitig ist, ob zu dem Zeitpunkt, für den Vergütung im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, ein solches Berufsausbildungsverhältnis noch bestand.
Der Kläger wurde ab 01.09.1991 bei der Beklagten zum Werkzeugmechaniker ausgebildet. Nach dem Ausbildungsvertrag endete die Ausbildungszeit mit dem 28.02.1995.
Der Kläger bestand die Abschlußprüfung nicht, woraufhin die Parteien am 03.02.1995 die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung vereinbarten. Diese fand am 29.06.1995 statt und wurde vom Kläger wiederum nicht bestanden. Dabei wurde die praktische Prüfung mit ausreichend bewertet. Lediglich im theoretischen Teil versagte der Kläger. Die weitere Bitte des Klägers, das Ausbildungsverhältnis bis zum 31.01.1996 zu verlängern, um sich einer zweiten Wiederholungsprüfung zu unterziehen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger habe gesetzlich nur Anspruch auf eine einmalige Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Die Beklagte bot dem Kläger an, ihn befristet als Produktionshelfer weiterzubeschäftigen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieses Angebot auch die Freistellung zum Besuch des Berufsschulunterrichts mitumfaßte und ob die Beschäftigung als Produktionshelfer die Zusage weiterer praktischer Anleitung mitbeinhaltete.
Der Schlichtungsausschuß der Industrie- und Handelskammer Köln entschied, daß das Berufsausbildungsverhältnis bis zum Abschluß der zweiten Wiederholungsprüfung, längstens jedoch um ein Jahr fortzusetzen sei. Die Beklagte erkannte diesen Schlichtungsspruch nicht an. Am 06.12.1995 bestand der Kläger die zweite Wiederholungsprüfung. Die Benachrichtigung über das Bestehen dieser Prüfung erhielt er am 08.01.1996. Im Oktober 1995 erhob der Kläger Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Berufsausbildungsverhältnis besteht. Hiermit obsiegte er in erster und zweiter Instanz. Das BAG wies die Klage wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses am 03.09.1997 ab, da nach dem Bestehen der zweiten Prüfung kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Feststellung gegeben sei und der Kläger Zahlung hätte verlangen sollen. Diese macht er im vorliegenden Verfahren geltend.
Mit dem rechnerisch unstreitigen Zahlungsantrag begehrt er die Ausbildungsvergütung für die Zeit von August 1995 bis einschließlich 08.01.1996 zuzüglich Kontoführungsgebühr und vermögenswirksamen Leistungen sowie anteiliges 13. Monatseinkommen für das Jahr 1995 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Er macht geltend, die Forderung nach dem auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrag für die metallverarbeitende Industrie Nordrhein-Westfalen innerhalb der dreimonatigen Ausschlußfrist rechtzeitig geltend gemacht zu haben, da durch die ursprüngliche Feststellungsklage auch die Zahlung mitumfaßt sei. Spätestens im Januar 1996 sei die bezifferte Zahlungsaufforderung der Beklagten zugegangen.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 7.814,92 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 09.01.1996 zugesprochen sowie für den Abrechnungszeitraum August 1995 bis einschließlich Dezember 1995 die Beklagte verurteilt, 260,00 DM netto vermögenswirsame Leistungen von dem Nettobetrag gemäß Antrag 1) auf das der Beklagten bekannte Anlagenkonto des Klägers zu überweisen. Es hat in den Regelungen des § 14 BBiG und § 34 BBiG einen Widerspruch gesehen, der dadurch zu lösen sei, daß das Berufsausbildungsverhältnis auch bis zur zweiten Wiederholungsprüfung fortbestehe. Die Beklagte vertritt die Ansicht, daß § 14 BBiG das Verhältnis des Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb regele, während in § 34 BBiG nur geregelt sei, wie oft insgesamt eine Zulassung zur Prüfung möglich sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.01.1998 – 4 Ca 2425/97 G – die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und fristgerechte Berufung ist in vollem Umfange begründet. Sowohl die Frage des Annahmeverzuges als auch des Verfalls der Forderung kann vorliegend ungeklärt bleiben, da jedenfalls für die Zeit nach dem Ablegen der ersten Wiederholungsprüfung z...