Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich des Umfangs des Urlaubsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Enthält ein Tarifvertrag keine Auf- und Abrundungsregelung hinsichtlich von Bruchteilen von Urlaubstagen, so findet eine Abrundung bis zu einem Bruchteil von 0,5 Tagen nicht statt.
Normenkette
MTV Aviation
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 30.05.2016; Aktenzeichen 15 Ca 570/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2016 - 15 Ca 570/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 5 Arbeitstage Urlaub in Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte für das Jahr 2015 zukünftig zu gewähren.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in Erfüllung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2016 weitere 0,15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs auf Erholungsurlaub.
Der Kläger war ab dem 10.06.2013 bei der Firma D GmbH & Co. KG (D ) als Flugastkontrolleur beschäftigt. Unter dem 20.11.2003 schlossen der Kläger und die D einen schriftlichen Arbeitsvertrag für den Beschäftigungszeitraum ab dem 01.01.2004. Nach § 4 Nr. 1 des Anstellungsvertrags beträgt der Erholungsurlaub in einer Fünftagewoche 20 Tage. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 20.11.2003 wird auf Bl. 68 ff. d. A. Bezug genommen. Zum 01.01.2009 ist das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs von der D auf die F GmbH (F ) übergegangen. Am 08.10.2012 schlossen die F und der Kläger eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, wonach u. a. eine vertragliche Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat als vereinbart gilt (Bl. 67 d. A.). In der Lohnabrechnung für den Januar 2013 (Bl. 364 d. A.) heißt es u. a.: "Url.Anspr. 36,0"
Zum 01.01.2015 erfolgte ein erneuter Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsübergang von der F auf die Beklagte.
Mit Schreiben vom 04.03.2016 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. mit, dass sich sein Urlaubsanspruch nach § 17 Abs. 2 MTV richte, möglicherweise sei ihm vor Betriebsübergang von der F Ende 2014 zu viele Urlaubstage für das Jahr 2015 gewährt worden. Durch die Überleitung des alten in das neue Tarifvertragswerk erfolge keine Schlechterstellung der Beschäftigten, der Besitzstand ab dem Jahre 2015 werde im Umfang des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2014 gesichert. Jeder Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren habe einen Anspruch auf Urlaub im Umfang von sechs Wochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 04.03.2016 wird auf Bl. 287 f. d. A. verwiesen.
Der Kläger arbeitet bei der Beklagten in der Regel im 6-3-Schichtrhythmus.
Mit Urteil vom 30.05.2016 (Bl. 232 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger über die im Jahre 2015 bewilligten 24 Urlaubstage weitere 5 Arbeitstage als Urlaub zu gewähren. Eine Verrechnung mit zu viel gewährten Urlaubstagen aus dem Vorjahr sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Soweit der Kläger jährlich 36 Urlaubstage verlange, sei die Klage unbegründet, denn für ihn gelte der § 17 Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2014 (MTV Aviation, Bl. 73 ff. d. A.). Eine Urlaubsgewährung für die Zeiten 20.09.2016 bis 25.09.2016 und vom 14.12.2016 bis 31.12.2016 komme nicht Betracht, weil betriebliche Gründe und das Urlaubsverlangen anderer Arbeitnehmer dem entgegenstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 04.08.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 03.11.2016 begründet.
Der Kläger meint, sein Urlaubsanspruch betrage ausweislich des Schreibens vom 04.03.2016 sowie aufgrund betrieblicher Übung 36 Arbeitstage. Er behauptet, er habe in den Jahren 2012 und 2013 36 Arbeitstage Urlaub und im Jahre 2014 36 Arbeitstage Urlaub nebst 2 Zusatzurlaubstagen von der F gewährt bekommen. Die Gewährung sei nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung Urlaub F K (Bl.87 ff. d. A.) erfolgt. Der Kläger behauptet, er sei seit dem Jahre 2012 nicht mehr Mitglied der Gewerkschaft v . Die Beklagte habe mit Schreiben vom 04.03.2016 verbindlich zugesagt, dass der Kläger hinsichtlich des Urlaubs nicht schlechter gestellt werde als in den Jahren 2013 und 2014.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2016 - 15 Ca 570/16 -
- die Beklagte zu verurteilen, in Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte für das Jahr 2015 ihm ...