Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Auf- und Abrundung von Urlaubstagen im Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughafen vom 04.09.2013
Leitsatz (redaktionell)
Ergeben sich Bruchteile von Urlaubstagen allein aus der tariflich in § 17 Abs. 2 MTV vorgegebenen Umrechnung wegen der Tätigkeit im Schichtplanmodell, so ist eine Auf- oder Abrundung nicht zulässig, da sie im Tarifvertrag nicht vorgesehen ist. Vielmehr sind sie als Bruchteile abzurechnen.
Normenkette
BUrlG § 5 Abs. 2, 1; MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen Fassung: 2013-09-04
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 30.05.2016; Aktenzeichen 15 Ca 569/16) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2016 - 15 Ca 569/16 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Erfüllung ihres Urlaubsanspruches für das Jahr 2015 weitere 1,96 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.
- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Erfüllung ihres Urlaubsanspruches für das Jahr 2016 weitere 0,15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten erster Instanz haben die Klägerin zu 61% und die Beklagte zu 39% zu tragen. Die Kosten zweiter Instanz haben die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 42% zu tragen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Resturlaubsansprüche der Klägerin für die Jahre 2015 und 2016 und dabei über die Frage, ob der Klägerin 27 oder 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr zustehen.
Die 1986 geborene Klägerin ist seit dem 21.06.2010 am Flughafen K -B als Fluggastkontrolleurin gemäß § 5 LuftSichG mit Zusatzausbildung gemäß § 8 LuftSichG in Vollzeit beschäftigt. Sie wird von der Beklagten regelmäßig auch am BACC eingesetzt. In den Monaten Juli bis November 2015 geschah dies während insgesamt 200 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet - wie die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich unstreitig gestellt haben - der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV) Anwendung.
Mit Urlaubsantrag vom 17.12.2015 beantragte die Klägerin Erholungsurlaub für die Zeit vom 22.06. bis 06.07.2016. Mit Schreiben vom 25.12.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Wegen der Ablehnung des Urlaubswunsches wurde die gemäß § 12 der Betriebsvereinbarung "Urlaub F K " eingerichtete Schlichtungsstelle angerufen. Die im Rahmen der Schlichtungsverhandlung unterbreiteten Alternativvorschläge lehnte die Klägerin ab.
Mit der seit dem 28.01.2016 anhängigen Klage hat die Klägerin die Zahlung der schon außergerichtlich geltend gemachten Zulagen begehrt. Außerdem hat sie die Gewährung von Urlaub in der Zeit vom 22.06. bis 06.07.2016 sowie die Gewährung von drei Resturlaubstagen aus dem Vorjahr und die Feststellung verlangt, dass ihr im Jahr 2016 Urlaub im Umfang von 30 Urlaubstagen zustehe.
Hinsichtlich des allein in der Berufungsinstanz noch streitigen Urlaubsumfangs hat sie vorgetragen, sie habe mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der F F - und I S - und B - G , ausgemacht, dass ihr pro Jahr 30 Tage Urlaub zustünden. Dieser Anspruch bestünde nunmehr gemäß § 613a BGB auch gegenüber der Beklagten. Außerdem ergebe sich der Urlaubsanspruch aus dem MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 300,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015,
- die Beklagte zu verurteilen, ihr Urlaub im Zeitraum vom 22.06. bis 06.07.2016 zu gewähren,
- die Beklagte zu verteilen, ihr weitere drei Arbeitstage Urlaub in Erfüllung ihres Urlaubsanspruches für das Jahr 2015 zu gewähren,
- festzustellen, dass sie einen Urlaubsanspruch gegen die Beklagte für das Jahr 2016 in Höhe von 30 Arbeitstagen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Feststellungsantrag zum Urlaubsanspruch für das Jahr 2016 für unzulässig erachtet und im Übrigen die Anträge zu 3. und 4. für unbegründet angesehen. Da die Klägerin nicht in der 5-Tage-Woche arbeite, müsse der Urlaubsanspruch ins Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen gesetzt werden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nur bezüglich des Antrags zu 1. stattgegeben und hat die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Bezüglich des Urlaubsanspruchs hat es ausgeführt, es fehle schon an der Darlegung der Klägerin, woraus sich der von ihr geltend gemachte Umfang des Jahresurlaubsanspruchs ergeben könnte. Eine Individualzusage sei nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. Vor allem fehle es an der Darlegung, dass 30 Urlaubstage außerhalb der 5-Tage-Woche zugesagt w...