Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 18.03.1998; Aktenzeichen 12/11 Ca 1051/95)

ArbG Köln (Entscheidung vom 08.12.1994; Aktenzeichen Ba 906/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.03.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 12/11 Ca 1051/95 – abgeändert:

  1. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.1994 – Ba 906/94 – wird verworfen.
  2. Die Widerklage wird mit ihrem Antrag zu 2) (Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung von 2.574,– DM zuzüglich Kosten in Höhe von 146,72 DM nebst 4 % Zinsen seit 14.02.1995) abgewiesen.

II. Die Anschlußberufung des Beklagten gegen das zuvor benannte Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, nach ihrem Vortrag Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten ist und an diesen zuletzt die Vergütungen ausgezahlt hat, fordert vorliegend eine angebliche Überzahlung aus dem zu Ende 1993 durch Eigenkündigung des Beklagten beendeten Arbeitsverhältnis zurück – nämlich 2.574,– DM. Sie begründet die Überzahlung wie folgt: Dem Beklagten hätten jährlich an Sonderzahlungen insgesamt 2.750,– DM zugestanden – je zur Hälfte als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt. Aus steuerlichen Gründen sei man 1993 zu monatlicher Zahlung übergegangen, und zwar in Höhe von monatlich 484,– DM. Neben dem anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeld sei hierin auch eine neu eingeführte und mündlich vereinbarte Treueprämie enthalten gewesen, die an die Verpflichtung gebunden gewesen sei, „bis wenigstens zum 31. März eines jeden Folgejahres dem Unternehmen die Treue zu halten.” Bis einschließlich November 1993 habe sie durch diese anteiligen Zahlungen insgesamt (11 × 484,– DM =) 5.324,– DM erbracht gehabt, wovon 2.750,– DM auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entfallen seien, die dem Beklagten verbleiben sollten. Der Rest in Höhe von (5.324,– DM ./. 2.750,– DM =) 2.574,– DM sei vom Beklagten wegen seiner Eigenkündigung zurückzuzahlen.

Nachdem die Klägerin versucht hatte, diesen Rückzahlungsanspruch durch Kürzung des letzten Gehalts zu realisieren, jedoch in einem Vorprozeß (15 Ca 1753/94 Arbeitsgericht Köln) mit Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen zur vollen Auszahlung des Gehalts verurteilt worden war, erwirkte sie wegen dieses Anspruchs unter dem 08.12.1994 einen Vollstreckungsbescheid auf bundeseinheitlichem Vordruck, der dem Beklagten am 15.12.1994 mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt wurde (Bl. 24). Obwohl in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die einwöchige Einspruchsfrist hingewiesen worden war, ging der Einspruch des Beklagten erst am 18.01.1995 bei Gericht ein.

Die Klägerin hat beantragt,

den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 08.12.1994 zu verwerfen.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids vom 08.12.1994 beantragt und seinen Einspruch trotz Überschreitens der Einspruchsfrist für rechtzeitig gehalten, weil in dem Vollstreckungsbescheid nicht die vollständige Anschrift des Arbeitsgerichts angegeben worden war. Vorsorglich hat er Wiedereinsetzung beantragt mit der Begründung, er habe geglaubt, der Vollstreckungsbescheid diene der Vollstreckung aus dem von ihm im Vorprozeß erwirkten eigenen Titel. In der Sache hat der Beklagte gegen die Klageforderung eingewandt: Über sie sei im Vorprozeß bereits rechtskräftig entschieden worden. Die Klägerin sei zudem nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht seine Arbeitgeberin geworden sei. Eine Treueprämie, wie zurückgefordert, sei im Jahre 1993 nicht gezahlt worden.

Der Beklagte hat Widerklage erhoben. Mit ihr verlangt er von der Klägerin den Betrag zurück, den er am 13.02.1995 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid an sie gezahlt hat – nämlich die Klagesumme von 2.574,– DM zuzüglich Vollstreckungskosten von 146,72 DM (= 2.720,72 DM). Darüber hinaus hat der Beklagte die Widerklage nicht nur gegen die Klägerin, sondern auch gegen seine ursprüngliche Arbeitgeberin, die Widerbeklagte zu 2), gerichtet und von beiden gesamtschuldnerisch 484,– DM brutto verlangt – nämlich für Dezember 1993 die bis einschließlich November 1993 an ihn von der Klägerin entrichtete monatliche Teilzahlung auf die Jahressonderzahlungen. Hierauf nimmt er die Widerbeklagte zu 2) als seine ursprüngliche Arbeitgeberin in Anspruch, weil ein Arbeitgeberwechsel niemals stattgefunden habe und die Klägerin, weil sie der Schuld beigetreten sei – nämlich durch ihr Schreiben vom 18.02.1994 (Bl. 73) und dadurch, daß sie zuletzt die Entgelte ausgezahlt habe. Mithin hat der Beklagte widerklagend beantragt,

  1. die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 484,– DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem zu errechnenden Nettobetrag seit 01.01.1994 zu zahlen;
  2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 2.574,– DM netto sowie weitere 146,72 DM netto nebst 4% Zinsen seit 14.12.1995 zu zahlen.

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