Entscheidungsstichwort (Thema)
ordentliche Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Leistungsmängel als Kündigungsgrund.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1811/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.10.2008 – 3 Ca 1811/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 24.07.2008 und einer ordentlichen Kündigung vom 25.07.2008 zum 30.09.2008, die beide auf Schlechtleistung der arbeitsvertraglichen Pflichten gestützt sind.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 14.11.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.11.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.01.2009 am 27.01.2009 begründet.
Beide Parteien verfolgen in der Berufungsinstanz ihr Prozessziel mit Rechtsausführungen und ergänzendem Sachvortrag weiter. Insoweit wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Weitere notwendige Tatsachenfeststellungen werden bei den Entscheidungsgründen getroffen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. Oktober 2008 – 3 Ca 1811/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.
Die außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, da ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB nicht vorlag. Die ordentliche Kündigung ist nicht nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat die wesentlichen Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zu einer Kündigung wegen Leistungsmängeln ausführlich dargestellt. Insoweit wird zunächst auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
A. Die Kündigungsgründe der Beklagten konzentrieren sich im Wesentlichen auf zwei Vorwürfe:
1. Der Kläger habe am 09.07.2008 von seiner Tour 13 Sendungen von den insgesamt für diesen Tag geladenen 151 Sendungen abends als nicht zugestellt wieder zurückgebracht, aber diese 13 Sendungen am Abend nicht gescannt und damit nicht festgehalten, dass diese nicht zugestellt worden seien, sodass keine ordnungsgemäße Dokumentation für eine eventuelle Leitwegverfolgung vorgelegen habe. Der Kläger hat dazu – von der Beklagten unbestritten – vorgetragen, er habe an diesem Abend das Ausscannen vergessen. Der Kläger hat ferner bestritten, dass es 13 Sendungen gewesen seien. Es seien nur 10 Sendungen gewesen.
2. Die Beklagte wirft dem Kläger ferner vor, dass unter diesen 13 Sendungen 5 Sendungen gewesen seien, die der Kläger bereits am Vortage wegen Arbeitszeitüberschreitung nicht habe zustellen können. Der Kläger hat erstinstanzlich dieses bestritten. Die Beklagte hat zweitinstanzlich (Bl. 154 d. A.) die einzelnen 5 Sendungen bezeichnet und Ausdrucke aus der elektronischen Sendungsverfolgung vorgelegt (Anlagen BB 3 a – BB 3 e).
Der Kläger hat zu der Anlage BB 3 e (H. Apotheke) vorgetragen, diese sei am 09.08.2009 nachmittags, als er den Zustellversuch vorgenommen habe, geschlossen gewesen. Er habe davon abgesehen, eine Benachrichtigungskarte auszufüllen, da es nach seiner Erfahrung zu Beschwerden führe, wenn Apotheker die für sie bestimmten Pakete bei den Filialen abholen müssten. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht erwidert.
Zu den Anlagen BB 3 b und 3 c hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass sich diese Sendungen auf denselben Adressaten in der R-K. Straße 25 bezogen hätten.
Zu der Anlage BB 3 a trägt der Kläger vor, dass auf dem Adressaufkleber ein anderer Adressat angegeben sei, nämlich die Familie S., als in der Sendenachverfolgung, wo der Adressat „M.” aufgeführt sei. Auch dazu hat die Beklagte sich nicht weiter eingelassen.
Es soll für das Folgende gleichwohl unterstellt werden, dass der Kläger an diesem Tag 5 Sendungen wieder mitgebracht hat, deren Zustellung bereits am Vortag wegen Arbeitszeitüberschreitung nicht möglich war.
B. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2008 – 2 AZR 752/06 – liegt im Kern zugrunde, dass eine kündigungsbegründende Leistungsstörung dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein muss (Rn. 13) und dass es in Bezug auf das Verschulden nicht auf objektive, sondern auf subjektive Maßstäbe ankommt, nämlich auf das persönliche, subjektive Leistungsvermögen des Arbeitnehmers (Rn. 15). Was diesen subjektiven Maßstab anbelangt, so hat das Bundesarbeitsgericht herausgestellt, dass der Arbeitnehmer unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten müsse.
Sodann differenziert das Bundesarbeitsgericht nach (langfristigen) quantitativen Minderleistungen und qualitativen Minderleistungen (vgl. insbesondere Rn. 21). Zu...