Entscheidungsstichwort (Thema)

deklaratorisches Schuldanerkenntnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erteilt ein Arbeitnehmer auf Aufforderung des Arbeitgebers über seinen Bonusanspruch eine Rechnung in Höhe des vom Arbeitgeber zugestandenen Betrages, so kann damit ein deklaratorischer Schuldanerkennungsvertrag zustande gekommen sein.

2. Dieses Schuldanerkenntnis umfasst nicht die ohnehin nicht disponible Art der Vergütung als Werklohn bzw. Entgelt aus Geschäftsbesorgung oder als Arbeitseinkommen.

 

Normenkette

BGB § 311

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 27.06.2007; Aktenzeichen 4 Ca 94/07)

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.06.2007 – 4 Ca 94/07 – wie folgt abgeändert und der Tenor neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 55.384,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger einen Bonus zu zahlen hat für das Einwerben von Drittmitteln in den Jahren 1997 bis 2001 zur Förderung des D M B (D) als Außenstelle des D M M (D), der Nebenintervenientin.

Der Kläger war zunächst ab Oktober 1992 Angestellter des D M M (D), einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Er leitete die im November 1995 in B eröffnete Außenstelle, das D M B (D).

Das befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis wurde vom D nicht verlängert, um eine Unkündbarkeit des Klägers zu vermeiden. Stattdessen schloss die Beklagte mit dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7./10. November 1997, wonach der Kläger befristet vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 2003 die Aufgaben des Direktors des D weiter wahrzunehmen hatte.

Gleichzeitig schloss die Beklagte mit dem D einen Vertrag, wonach die Arbeitsleistung des Klägers als Direktor des D dem D zur Verfügung gestellt wurde. In dem Personalgestellungsvertrag wurde vereinbart, dass der Generaldirektor des D das Direktionsrecht und die Fachaufsicht über den Kläger ausübte. Weiter wurde bestimmt, dass die von der Beklagten an den Kläger zu zahlende Vergütung auf den Betriebsmittelzuschuss der Beklagten an das D anzurechnen war.

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 7./10. November 1997 wurde festgelegt, dass der Kläger der Dienstaufsicht der O der Beklagten, vertreten durch den K, unterstand. Neben einer festen Jahresvergütung in Höhe von DM 120.000,00 sollte der Kläger von der Beklagten u. a. eine prozentuale Beteiligung an der Jahresgesamtsumme der von ihm persönlich von nicht staatlichen Stellen für das D akquirierten Drittmittel erhalten (Bonus). Es wurde festgelegt, dass er bei einer Jahresgesamtsumme zwischen DM 10.000,00 und DM 100.000,00 einen Bonus in Höhe von 10 %, bei einer Jahresgesamtsumme ab DM 100.000,00 einen Bonus in Höhe von 5 % und bei einer Jahresgesamtsumme unter DM 10.000,00 keinen Bonus erhalten sollte. Der Bonus wurde auf maximal DM 40.000,00 begrenzt. Er sollte für Gelder anwendbar sein, die ab dem 1. November 1997 von dem Kläger bei Spendern, Mäzenen und Sponsoren akquiriert wurden. Nähere Einzelheiten sowie die Auszahlungsmodalitäten sollten durch das D geregelt werden, was aber nicht erfolgte.

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag bestimmten die Parteien weiter, das Vertragsänderungen in jedem Fall der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung beider Parteien bedürfen sollten (§ 9 Abs. 1). Weiter heißt es unter § 9 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben würden, seien von den Vertragspartnern innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit geltend zu machen. Andernfalls seien sie verfallen.

Der Kläger organisierte für das D u. a. die N – P – A, die bis etwa Ende 2002/Anfang 2003 durchgeführt wurde. Im Herbst 1998 schlug der Kläger dem damaligen K, Herrn von U – G, in einem Gespräch über seine Beteiligung an Sponsorenbeiträgen vor, die Auszahlung zurückzustellen, damit die Durchführung dieser Ausstellung finanziell gesichert sei. Dieser stimmte dem Vorschlag zu und verwies ihn an den damaligen G des D, Herrn Professor F, wegen der Modalitäten der Auszahlung. Nach eigenen Angaben teilte der Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 (Bl. 33 d. A.) Herrn Professor F den Vorschlag mit, die Abrechnung bis zum Abschluss der N – P – A auszusetzen. Ausdrücklich habe er darauf hingewiesen, dass er nicht auf den Bonusanspruch verzichte. Herr Professor F teilte der Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2004 (Bl. 242 d. A.) mit, er gehe ohne weiteres davon aus, dass das Schreiben des Klägers vom 27. Oktober 1998 damals in seinem Sekretariat in M eingegangen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er zu dem Zeitpunkt eine positive Zusage erteilt habe, könne dies allerdings nicht ausschließen.

Der Kläger schied durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31. März 2001 aus dem Arbeits...

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