Entscheidungsstichwort (Thema)
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Arbeitnehmerhaftung
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer kann sich durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wirksam verpflichten, die noch offenen Rechnungsbeträge aus von ihm vermittelten Kundengeschäften auszugleichen. Darin liegt keine unzulässige Verschärfung der Regelungen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung.
Normenkette
BGB § 619a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen 16 Ca 8945/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06. März 2007 – 16 Ca 8945/06 – teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 23.523,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. November 2006 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung
der Forderungen gegen die Kunden
aa) Firma P Nr. 21426, 26375, 26346, 25836, 25652 und 21436 in Höhe von EUR 6.442,02,
bb) Barverkauf Nr. 19888 (Kundenname nicht bekannt) in Höhe von EUR 105,20,
cc) Herr U S Nr. 19880 in Höhe von EUR 1.421,75,
dd) Firma M S Nr. 18872 in Höhe von EUR 690,23,
ee) Firma BNr. 16864 in Höhe von EUR 464,00,
ff) Firma K Nr. 16098 in Höhe von EUR 5.468,98,
gg) Firma K Nr. 37356 in Höhe von EUR 537,05,
hh) Firma V Nr. 34687, 34685 und 33125 in Höhe von EUR 2.374,44,
ii) Herr K Nr. 23013 in Höhe von EUR 73,08,
jj) Herr H Nr. 24000 in Höhe von EUR 263,02,
kk) Firma L Nr. 22026 in Höhe von EUR 4.357,68,
einer etwaigen Forderung gegen die Kasko-versicherung wegen des Verlustes des Schlüssels der Filiale E-Lh in Höhe von EUR 1.325,75.
2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat, weil Kunden ihre Waren nicht bezahlt haben und die Schließanlage der Filiale E -L ausgewechselt wurde, nachdem der Beklagte einen Schlüssel verloren hatte.
Der Beklagte war bei der Klägerin, die einen Baustoffgroß- und
-einzelhandel betreibt, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 8. April 2005 zunächst als Verkaufsleiter für die Filiale E -L beschäftigt. Am 29. November 2006 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte ab dem 1. Dezember 2005 als Außendienstmitarbeiter für die Klägerin tätig wurde. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2006.
Am 31. März 2006 vereinbarten die Parteien schriftlich, dass der Beklagte die Kosten für den Austausch der Schließanlage in der Filiale, die sich auf EUR 1.325,75 (ohne Mehrwertsteuer) belaufen, übernehme sowie dass er für den Ausgleich noch offener Kundenrechnungen zwischen dem 5. April 2006 und 7. April 2006 Sorge zu tragen habe, andernfalls er selbst die im Einzelnen aufgeführten Beträge zu zahlen habe.
Dazu gehörten u. a. die folgenden Positionen:
- 6 Verkäufe an die Firma P mit einem Gesamtbetrag von EUR 6.442,02
- 1 Verkauf an einen Kunden, dessen Namen nicht festzustellen war, mit einem Betrag von EUR 105,20
- 1 Verkauf an den Kunden U S mit einem Betrag von EUR 1.421,75
- 1 Verkauf an Herrn M -S mit einem Betrag von EUR 690,23
- 1 Verkauf an die Firma B mit einem Betrag von EUR 464,00
- 1 Verkauf an die Firma K mit einem Betrag von EUR 5.468,98
- 1 Verkauf an die Firma K mit einem Betrag von EUR 537,05
- 3 Verkäufe an die Firma V mit einem Gesamtbetrag von EUR 2.374,44
- 1 Verkauf an den Kunden K mit einem Betrag von EUR 73,08
- 1 Verkauf an den Kunden H mit einem Betrag von EUR 263,02
- 1 Verkauf an die Firma L mit einem Betrag von EUR 4.357,68.
Am 21. April 2006 bestätigten die Parteien in einer schriftlichen Vereinbarung diese Regelungen, wobei der Beklagte sich verpflichtete, für den Ausgleich der genannten Kundenrechnungen bis zum 28. April 2006 zu sorgen, andernfalls selbst dafür einzustehen.
Schließlich erfolgte unter dem 4. Mai 2006 eine erneute Bestätigung dieser Regelungen, wobei der Ausgleich endgültig bis zum 24. Mai 2006 erfolgen sollte.
Mit der vorliegenden Klage, die am 3. November 2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, hat die Klägerin zuletzt von dem Beklagten Zahlung von EUR 23.523,19 nebst Zinsen verlangt.
Sie hat vorgetragen, sie habe Kunden, die über ein Konto bei ihr verfügten und die nach Lieferung der Ware gegen Rechnung bezahlten. Die anderen Kunden müssten zunächst bei ihr die Ware an der Kasse bar bezahlen und erhielten erst dann die Ware ausgehändigt. Sofern die Ware direkt vom Hersteller an den Kunden geliefert werde, müssten Kunden ohne Konto spätestens am Tag vor der Anlieferung gezahlt haben. In den vorstehend aufgeführten Fällen habe der Beklagte entgegen dieser ausdrücklichen Anweisung Kunden ohne Konto mit Waren beliefern lassen, obwohl sie noch nicht gezahlt hätten.
Sie habe die Schließanlage der Filiale E -L auswechseln müssen, nachdem der Beklagte angegeben habe, er habe seinen Schlüssel verloren. Er habe angegeben, er habe den Schlüssel im Handschuhfach des von ihm benutzten Kraftfahrzeugs aufbewahrt, das gestohlen worden sei.
Die Klägerin is...