Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugnis, Zwischenzeugnis, Berichtigung, Verwirkung
Leitsatz (amtlich)
1) Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt grundsätzlich der Verwirkung, wobei für ein Zwischenzeugnis dieselben Grundsätze wie für ein Schlusszeugnis gelten.
2) Ein Untätigkeitszeitraum von 12 Monaten reicht grundsätzlich aus, um das Zeitmoment zu erfüllen.
3) Hat ein Arbeitnehmer sein Berichtigungsbegehren zunächst unter Fristsetzung mit Klageandrohung geltend gemacht und dann in der Folgezeit trotz definitiver Ablehnung durch den Arbeitgeber sein Berichtigungsbegehren ohne ausdrückliche Zurückstellung nicht weiterverfolgt, gleichzeitig aber mit dem Arbeitgeber einen intensiven Schriftwechsel und mehrere Gespräche über die von ihm auszuübende Tätigkeit geführt, ist auch das erforderliche Umstandsmoment gegeben.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.03.1999; Aktenzeichen 20 Ca 7161/98) |
Fundstellen
Haufe-Index 513640 |
ARST 2000, 260 |
FA 2000, 263 |
ZTR 2000, 330 |
PersV 2001, 88 |
ZfPR 2001, 118 |
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