Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Haushaltsgründe. Dienststelle
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer Befristung aus Haushaltsgründen gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG; 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005, 6 Abs. 8 HHG NW 2006.
2. Zu den Voraussetzungen des Dienststellenbegriffs im Rahmen der Aushilfsbeschäftigung nach § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. 6 Abs. 8 HHG NW 2006.
Normenkette
TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen 19 Ca 8970/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2008 – 19 Ca 8970/06 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung.
Die verheiratete Klägerin, Mutter eines Kindes, war im Anschluss an ihre Ausbildung seit dem 09.07.1996 aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Justizangestellte für das beklagte Land tätig. Wegen der einzelnen Arbeitsverträge wird auf die eingereichten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 17 ff. d. A.).
Laut Weisungsverfügung der Verwaltung des Landgerichts K vom 07.08.1998 übernahm die Klägerin – zunächst zur Einarbeitung und Erprobung – die Verwaltung der Geschäftsstelle der Führungsaufsichtsstelle (Kopie des Schreibens vom 07.08.1998 Bl. 45 d. A.). Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag zuletzt der befristete Arbeitsvertrag vom 26.06.2006 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2006 zugrunde.
§ 1 des Arbeitsvertrages vom 26.06.2006 lautet wie folgt:
„Die Justizangestellte K E wird ab dem 05.07.2006 bis zum 31.12.2006 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als vollbeschäftigte Angestellte bei dem Landgericht K – Dienststelle Bewährungsstelle – in der derzeitigen Beschäftigung als Schreibkraft befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
Vorrübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)
Der befristet nutzbaren Stellenanteile der Justizangestellten M wegen Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 1 BAT (…)”
§ 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 und der inhaltsgleiche für das folgende Haushaltsjahr geltende § 6 Abs. 8 HHG NW 2006 regeln Folgendes:
„Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- und Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.
Die vorstehende Regelung gilt nicht für Planstellen und Stellen ohne Besoldungsaufwand und für Planstellen und Stellen, auf denen Beamtinnen/Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen/Arbeiter geführt werden, die innerhalb der Landesverwaltung zu anderen Verwaltungszweigen (Kapiteln) abgeordnet sind oder abgeordnet werden.”
Mit ihrer am 06.11.2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 02.11.2006 wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006 und macht zugleich die Weiterbeschäftigung über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus geltend.
Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle an einem sachlichen Grund für die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Ihre Beschäftigung stehe in keinem direkten Zusammenhang mit der Elternzeit der Justizangestellten M.. Der Bedarf hinsichtlich der Beschäftigung der Klägerin in der Führungsaufsichtsstelle entfalle nicht bei Rückkehr der Justizangestellten M in ihren Tätigkeitsbereich. Ein konkreter Bezug der Haushaltsmittel, die durch die Elternzeit der Justizangestellten M frei geworden seien, bestehe zur konkreten Arbeitsstelle der Klägerin nicht. Haushaltsmittel stünden vielmehr allgemein zur Verfügung, weil verschiedene Mitarbeiter wegen Beurlaubung oder Elternzeit ausfielen. Daher könne die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden. Das Bestehen von sog. KW-Vermerken und der Wegfall von Haushaltsmitteln falle grundsätzlich in das Risiko des Arbeitgebers. Haushaltsmittel und deren Begrenzung stellten nur dann einen Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG dar, wenn deren Verwendung für befristete Arbeitsverhältnisse angeordnet und mit einer konkreten Sachregelung verbunden sei. Die Mittelverwendung aus einem sog. Befristungstopf sei hierfür nicht ausreichend. Die Klägerin sei nicht als Aushilfskraft tätig, daher greife § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 bzw. § 6 Abs. 8 HHG NW 2006 nicht, da dieser lediglich für Aushilfskräfte anzuwenden seien. Eine haushaltsrechtliche Abhängigkeit zur Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses sei nur dann anzunehmen, wenn die Vergütung aus einer konkreten, nur vorübergehend freien Planstelle resultierten. Bei Vertragsschluss müsse die Prognose gegeben sein, dass nach Ablauf der Befristung Mittel zur Vergütung des befristet ei...