Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristungsrecht. Haushaltsbefristung. Befristeter Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Es steht nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG einer wirksamen sog. haushaltsrechtlichen Befristung des Arbeitsvertrages einer Justizangestellten nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht entgegen, dass diese mit den in der Dienststelle regulär anfallenden Standardaufgaben beschäftigt wird (vgl. z. B. BAG v. 14.02.2007, 7 AZR 193/06).

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.10.2007; Aktenzeichen 13 Ca 6899/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2007 in Sachen 13 Ca 6899/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 HG NW bzw. § 6 Abs. 8 HG NW 2006 gestützten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Justizangestellten beim O. Köln.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 13. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 09.10.2007 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 10.03.2008 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 07.04.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 10.06.2008 am 10.06.2008 begründen lassen.

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 14.06.2006 für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2006 nicht wirksam erfolgt sei. Sie vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht vorgelegen hätten. Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.2007, 7 AZR 193/06, aufgestellten Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht mit der gebotenen Intensität geprüft.

So stelle § 7 Abs. 3 des einschlägigen Landeshaushaltsgesetzes (bzw. § 6 Abs. 8 HG NW 2006) darauf ab, dass durch die Abwesenheit von Stelleninhabern frei werdende Haushaltsmittel für die Beschäftigung von „Aushilfskräften” in Anspruch genommen werden könnten. Sie, die Klägerin, könne jedoch schlechterdings nicht als „Aushilfskraft” bezeichnet werden, da sie seit acht Jahren die Daueraufgaben einer Justizangestellten in der Geschäftsstelle des 10. Zivilsenats des O. Köln erledige. Die Verwendung der Rechtsform des befristeten Arbeitsvertrages zur Erledigung von Daueraufgaben sei rechtsmissbräuchlich. Dem Vortrag des beklagten Landes lasse sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass der Arbeitgeber eine Prognose aufgestellt habe, aus der sich ergebe, dass bei Vertragsschluss mit der Klägerin ein Mehrbedarf von Arbeitskräften vorgelegen habe, der mit ihrer befristeten Beschäftigung als Aushilfskraft habe gedeckt werden sollen.

Darüber hinaus erhebt die Klägerin im Anschluss an die Entscheidung des EUGH vom 14.07.2006 (C 212/04) auch europarechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Befristung.

Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Befristung des Vertrages vom 14.06.2006 schon nicht der in § 14 Abs. 4 TzBfG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Schriftform entspreche. Dies folge daraus, dass die Unterzeichnerin des Vertrags mit dem Zusatz „im Auftrag” und nicht mit dem Zusatz „in Vertretung” gezeichnet habe.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2007, 13 Ca 6899/06, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung zum 31.12.2006 nicht beendet wurde, sondern darüber hinaus weiter fortbesteht.

Das beklagte Land als Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Das beklagte Land verweist darauf, dass es sich bei der Unterzeichnerin des fraglichen Arbeitsvertrages um die Geschäftsleiterin des O. handele, der u. a. die Einstellung von Angestellten zur selbständigen Erledigung mit Unterschriftsbefugnis übertragen worden sei. Dementsprechend habe sie auch bereits mehrere dem Arbeitsvertrag vom 14.06.2006 vorangehende Arbeitsverträge der Klägerin für den Arbeitgeber unterschrieben. Wegen der Übertragung der Personalangelegenheiten der Angestellten des nichtrichterlichen Dienstes zur selbständigen Erledigung und Zeichnung auf die jeweiligen Geschäftsleiter verweist das beklagte Land u. a. auf die Geschäftsleitungs-AV des Justizministeriums vom 15.02.2006 (JMBl. NRW S. 61). Ferner verweist das beklagte Land auf die AV des Justizministeriums vom 19.03.1999 (JMBl. NRW S. 81), wonach nur die jeweilige Behördenleitung und ihre ständige Vertretung mit dem Zusatz „i. V.” zeichnet, Dezernentinnen, Dezernenten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter jedoch mit dem Zusatz „i. A.”.

In der Sache selbst vertritt das beklagte Land die...

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