Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierung; ausgeübte/auszuübende Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die – auch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten – abgestimmte Ausübung höherwertiger Tätigkeiten führt nur dann zu einem tariflichen Höhergruppierungsanspruch, wenn eine zumindest stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vorliegt.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Vorbehaltsurteil vom 19.10.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2266/99)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.02.2001; Aktenzeichen 4 AZR 677/00)

 

Fundstellen

BB 2000, 2580

ARST 2001, 40

ZTR 2001, 72

MDR 2001, 97

ZfPR 2001, 240

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge