Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente entsprechend dem Steigerungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anpassungsregelung für eine Betriebsrente in einer betriebsvereinbarungsrechtlichen Versorgungsordnung.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vermögens- bzw. Vertrauensschadenversicherer einer Tankstelle ist gehindert, einen Mitarbeiter für Schäden durch sogenanntes Spoofing in Anspruch zu nehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein zumindest konkludenter Regressverzicht hinsichtlich Arbeitnehmer der Versicherten zu entnehmen ist (hier: bejaht).

2. Es stellt sich nicht als treuwidrig dar, wenn sich ein im Regresswege in Anspruch genommener Arbeitnehmer auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist beruft.

 

Normenkette

BetrAVG; BetrVG

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 01.12.2016; Aktenzeichen 7 Ca 2609/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.12.2016 - 7 Ca 2609/16 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
  3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und 01.07.2016.

Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen G K eingebunden ist. Sie ist Rechtsnachfolgerin der V D L AG, bei der der Kläger, geboren am 1943, vom 01.01.1970 bis zum 30.05.1998 am Arbeitsort A beschäftigt war.

Der Kläger bezieht seit dem 01.06.1998 eine Betriebsrente aufgrund des Versorgungsfalls Alter, die monatlich zum 01. zu zahlen ist. Diese betriebliche Altersrente richtet sich nach den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes, die am 01.01.1961 in Kraft getreten sind. Nach den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) erhält der Kläger eine Gesamtversorgung, die sich aus Rentenleistungen der konzerneigenen Versorgungskasse (VK-Altersrente) und einer Direktzusage (Pensionsergänzung, Vofue-Rente) zusammensetzt. Die Leistungen der VK-Altersrente werden durch die nach dem Geschäftsplan der Versorgungskasse gutzuschreibenden Überschussanteile gesteigert. Die Regelung für die Zahlung der Vofue-Rente findet sich in der Gesamtbetriebsvereinbarung Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks, bestehend aus den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW), den Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-A) und den Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-Ü).

In den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) ist u. a. folgendes geregelt:

"§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds

Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.

Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen.

§ 2 Berechtigter Personenkreis

1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur V Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. Auf den Anspruch aus der Versorgungskasse kommt es nicht an, wenn er nur wegen des Krankengeldbezuges nicht besteht. Bei Betriebsangehörigen, die vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres fest angestellt wurden, beginnt die zehnjährige Wartezeit mit der Vollendung ihres 21. Lebensjahres.

Die Wartezeit von 10 Jahren gilt als erfüllt, wenn der Versorgungsfall durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist.

In einem Invaliditäts-Versorgungsfall werden Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmensgruppe für die geforderte 10jährige Wartezeit von der Vollendung des 18. Lebensjahres an berücksichtigt.

2. Am 31.03.85 wurde die Versorgungskasse für Neuaufnahmen geschlossen. Betriebsangehörige, die erst nach dem 31.03.85 das 18. Lebensjahr vollendeten oder nach dem 31.03.85 erstmalig bei der V D L AG fest angestellt wurden, konnten die Mitgliedschaft in der Versorgungskasse nicht mehr erhalten.

3. Auf die Leistungen des Pensionsergänzungsfonds besteht ein Rechtsanspruch, der nur durch die in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Widerrufsvorbehalte eingeschränkt ist."

In den Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks (BVW-A) sind u. a. folgende Regelungen enthalten:

"§ 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge

Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt...

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