Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente entsprechend dem Steigerungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anpassungsregelung für eine Betriebsrente in einer betriebsvereinbarungsrechtlichen Versorgungsordnung.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vermögens- bzw. Vertrauensschadenversicherer einer Tankstelle ist gehindert, einen Mitarbeiter für Schäden durch sogenanntes Spoofing in Anspruch zu nehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein zumindest konkludenter Regressverzicht hinsichtlich Arbeitnehmer der Versicherten zu entnehmen ist (hier: bejaht).

2. Es stellt sich nicht als treuwidrig dar, wenn sich ein im Regresswege in Anspruch genommener Arbeitnehmer auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist beruft.

 

Normenkette

BetrAVG; BetrVG

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 08.11.2016; Aktenzeichen 7 Ca 1551/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.2019; Aktenzeichen 3 AZR 83/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.11.2016 - 7 Ca 1551/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt - beginnend mit dem 01.04.2017 -, über den Betrag von 1.237,68 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 68,81 € brutto zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägers 261,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 21,81 € seit dem 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.12.2015, 02.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 03.05.2016 und 02.06.2016 zu zahlen.
    3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 619,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,81 € seit dem 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 02.10.2016, 02.11.2016, 02.12.2016, 02.01.2017, 02.02.2017 und 02.03.2017 zu zahlen.
  • II.

    Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • IV.

    Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015 und 01.07.2016.

Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen G K eingebunden ist. Sie ist Rechtsnachfolgerin der V D L AG, bei der der Kläger, geboren am , vom 01.03.1980 bis zum 31.12.1998 am Arbeitsort A beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 03.11.1998 der in Ziffer 8 folgende Regelung enthält:

Die V gewährt Herrn M , unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der V , mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - gegebenenfalls auch mit Abschlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 1.215,93 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst.

Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2000 Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge.

Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung gelten bei der Beklagten die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes, die am 01.01.1961 in Kraft getreten sind. Nach den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) erhält der Kläger eine Gesamtversorgung, die sich aus Rentenleistungen der konzerneigenen Versorgungskasse (VK-Altersrente) und einer Direktzusage (Pensionsergänzung, Vofue-Rente) zusammensetzt. Die Leistungen der VK-Altersrente werden durch die nach dem Geschäftsplan der Versorgungskasse gutzuschreibenden Überschussanteile gesteigert. Die Regelung für die Zahlung der Vofue-Rente findet sich in der Gesamtbetriebsvereinbarung Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks, bestehend aus den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW), den Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-A) und den Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW-Ü).

In den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks (BVW) ist u. a. folgendes geregelt:

"§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds

Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.

Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen.

§ 2 Berechtigter Personenkreis

1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur V Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen ...

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