Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweis auf beamtenrechtliche Besoldungsgruppe im Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolgt in einem Arbeitsvertrag die Entgeltfestsetzung durch Bezugnahme auf eine beamtenrechtliche Besoldungsgruppe, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dabei nicht nur an die Berechnungsmodalitäten gedacht ist, die bei der ersten Vergütungsfestsetzung berücksichtigt werden sollen, sondern die Rechtsstellung des Arbeitnehmers – jedenfalls was die Höhe der Vergütung angeht – der eines Beamten angepaßt werden soll.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen 14 Ca 5729/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.01.1997 – 14 Ca 5729/96 – wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des vom Beklagten geschuldeten Gehalts und die Frage, ob Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in dem bis Ende 1995 gewährten Umfang zu zahlen sind.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1978 als Diplom-Ingenieur bei dem Beklagten beschäftigt und als amtlich anerkannter Sachverständiger tätig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18.03./22.03.1978 ist unter anderem folgendes bestimmt:

3. Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter eine monatliche Bruttovergütung nach der Gehaltsgruppe LBO A 13/3, die sich wie folgt zusammensetzt:

Für die Dauer der Ausbildungszeit

Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildungszeit A 13/4

ab 01.05.1978 A 13/4

Grundvergütung

1.941,16 DM

2.021,65

2.246,28 DM

Ortszuschlag

625,73 DM

625,73

625,73 DM

Stellenzulage

100,00 DM

100,00

100,00 DM

Arbeitnehmeranteil

zur gesetzlichen

Sozialversicherung

322,26 DM

331,70

358,06 DM

Insgesamt

2.989,15 DM

3.079,08

3.330,07 DM

4. Außer der unter Ziffer 3 genannten monatlichen Bruttovergütung erhält der Mitarbeiter ein Weihnachts- und Urlaubsgeld nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung des TÜV.

8. Für das Arbeitsverhältnis gelten im übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung des TÜV, soweit ihre Anwendung auf den Mitarbeiter nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt.

Mit Schreiben vom 03.01.1991 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er mit Wirkung vom 01.01.1991 in die Gruppe LBO A 15 der Landesbesoldungsordnung von NRW eingruppiert werde.

Der Beklagte hat mit dem Gesamtbetriebsrat in sich jeweils ablösenden Betriebsvereinbarungen vom 30.06.1965, 21.02.1967, 09.03.1972 mit Änderungsvereinbarungen von 1974, 1975, 1976 und mit Betriebsvereinbarung vom 01.04.1981 Gehaltsregelungen vereinbart. Die Betriebsvereinbarung vom 01.04.1981, die im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers galt, sieht unter anderem vor, daß die Gehaltsbemessung in Anlehnung an die Landesbesoldungsordnung für Nordrhein-Westfalen (LBO) erfolgt. Für die Zuordnung zu den einzelnen Gehaltsgruppen sollen die Festlegungen gemäß Anlage 1 maßgebend sein.

Im übrigen ist in Ziffer 2.2 der Betriebsvereinbarung vorgesehen, daß der Beklagte bei den pflichtversicherten Mitarbeitern auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung übernimmt.

Auch in den Betriebsvereinbarungen vor 1981 ist bestimmt, daß die Gehaltsbemessung in Anlehnung an die LBO für NRW erfolgen solle. Die Betriebsvereinbarungen haben nach ihrem weiteren Inhalt Entgeltbestandteile geregelt und darüber hinaus Tätigkeitsmerkmale aufgestellt und festgelegt, nach welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit der Mitarbeiter jeweils zu vergüten ist. Auf den Inhalt im einzelnen wird Bezug genommen.

Bis Ende 1995 wurden die Entgelte (Grundgehalt und Ortszuschlag) des Klägers und der übrigen Mitarbeiter jeweils um dieselben Prozentsätze erhöht wie die Bezüge der Landesbeamten. Die jeweils anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung wurden ungekürzt als Gehaltsbestandteile vergütet.

Erstmals seit 1996 verweigert der Beklagte eine entsprechende Anpassung der Gehälter und die ungeschmälerte Zahlung der Arbeitnehmeranteile. Er beruft sich insoweit auf eine am 01.10.1995 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung „Lohn und Gehalt vom 13.12.1995”, nach der nicht mehr auf die LBO NRW hingewiesen wird, sondern die Gehaltsbemessung gemäß der Tabelle nach Anlage 1 erfolgen soll und für die Zuordnung zu den einzelnen Gehaltsgruppen die Festlegungen gemäß Anlage 2 maßgebend sein sollen. Statt der vollen Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung soll eine Sozialzulage in Höhe von 1/12 des 1995 gezahlten Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung gezahlt werden. Die Erhöhung der Dienstaltersstufen soll eingeschränkt werden und später ganz entfallen. Auf den Inhalt im einzelnen wird Bezug genommen.

Der Kläger, der dies nicht für richtig hält, begehrt die Feststellung, daß der Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, das Grundgehalt und den Ortszuschlag entsprechend der Besoldung eines Landesbeamten der Be...

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