Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungszusage. Altersrente. Rückdeckungslebensversicherung. einmalige Abfindung laufender Betriebsrentenansprüche. Auslegung Versorgungszusage mit Rückdeckungslebensversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung einer Versorgungszusage, die auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente gerichtet ist, zu deren Finanzierung der Arbeitgeber eine sog. Rückdeckungslebensversicherung abgeschlossen hat.

 

Normenkette

BGB §§ 1288, 1806-1807

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 01.03.2012; Aktenzeichen 10 Ca 1041/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2012 in Sachen10 Ca 1041/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wem vom ihnen die Auszahlung des fälligen Guthabens einer von der Beklagten auf das Leben des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung zusteht.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 01.03.2012 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 15.03.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 13.04.2012 Berufung eingelegt und diese am 15.06.2012 begründet.

Der Kläger und Berufungskläger ist der Meinung, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich. Zum einen berufe sie sich auf die schriftliche Versorgungszusage vom 04.12.1990 als alleinige Grundlage für die rechtliche Bewertung der Ansprüche des Klägers. Auf der anderen Seite halte sie sich aber nicht an diese Zusage, da sie dem Kläger seit Dezember 2010 nicht die dort aufgeführte Rente in Höhe von 1.500,00 DM (= 766,94 €) zahle, sondern stattdessen nur 481,10 € monatlich (= 940,95 DM).

Der Kläger rügt außerdem weiterhin, dass das Arbeitsgericht nicht über seine Behauptungen zum Inhalt der Vereinbarungen in der Gesellschafterversammlung vom 04.12.1990 Beweis erhoben habe. Es sei in der Gesellschafterversammlung festgelegt worden, dass der Zeuge B als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung erbringe, wie sie unter dem 04.12.1990 eingerichtet worden sei. Gegenstand der Vereinbarung sei weiter der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei der C gewesen. Die Rückdeckungsversicherung sei von der Beklagten bei der C abgeschlossen worden, um eine Finanzierungshilfe für die Erfüllung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorge zu haben. In der Versammlung sei dann ausdrücklich seitens des Gesellschafters B als Geschäftsführer festgelegt worden, dass die Versorgungszusage in der Form abgewickelt werden sollte, dass die Beklagte die Verpflichtung aus der betrieblichen Altersversorgung dadurch erfülle, dass sie den monatlichen Pensionsanspruch - bei Erreichen der Altersrente und Fälligkeit des Rückversicherungsvertrages bei der A C - dergestalt leiste, dass die Zahlungen der C unmittelbar an den Kläger erfolgten.

Genau dieses Modell sei auch mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer B selbst vereinbart und abgewickelt worden.

Die Verpfändung des Anspruches sei gerade zur Absicherung der Erfüllung der Versorgungszusage in der von der Gesellschafterversammlung bestimmten Form der Auszahlung des Versicherungsbetrages erfolgt.

Die Widerklage könne überdies auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Anlage des von ihr einzuziehenden Geldes gemäß §§ 1288 Abs. 1, 1806, 1807 BGB mündelsicher angelegt werde.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2012, Aktenzeichen 10 Ca 1041/11,

die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung der A AG aus der Lebensversicherung zur Vertragsnummer an den Kläger zuzustimmen und

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, welches zutreffend sei. Sie wiederholt, dass ein Gesellschafterbeschluss vom 04.12.1990 mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt nicht existiere. Vielmehr bleibe es dabei, dass der Gesellschafterbeschluss mit der schriftlichen Versorgungszusage vom 04.12.1990 identisch sei.

Entgegen der Auffassung des Klägers erfülle die Anlage der auszuzahlenden Versicherungsleistung auf dem genannten Konto der C bank auch die Anforderungen an eine mündelsichere Anlage.

Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderung sowie der weiteren Schriftsätze des Klägers vom 02.11.2012 und 05.11.2012 sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2012 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2012 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb ...

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