Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Rentenzusage. Rückdeckungslebensversicherung. Auslegung. gelebte Vertragspraxis. Beratervertrag. Auslegung einer Zusage an einen Unternehmensgründer. Grundsatz "gelebte Vertragspraxis"

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Zur Auslegung des Umfangs der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung an einen Unternehmensgründer und späteren Berater/Arbeitnehmer.

2.) Zur Frage, inwieweit das Kriterium der "gelebten Vertragspraxis" zur Auslegung einer Altersversorgungszusage vor Eintritt des Versorgungsfalles herangezogen werden kann.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 29.09.2011; Aktenzeichen 6 Ca 638/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2011 in Sachen 6 Ca 638/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung der Beklagten, die bei der A Lebensversicherung geführten Lebensversicherungen Nr. 2 , 2 , 2 , 2 , 2 und 2 ohne finanzielle Belastung und unter Ausgleich etwaiger steuerlicher Belastungen bei Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses auf den Kläger zu übertragen, zusätzlich zu der unstreitigen Verpflichtung der Beklagten besteht, dem Kläger ein lebenslanges Ruhegeld in Höhe von monatlich 5.000,00 DM (= 2.556,46 €) nach Maßgabe der Direktzusage vom 10.01.1985 zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Rechtsmittelinstanz darüber, ob dem Kläger zusätzlich zu seinen monatlichen Ansprüchen auf Zahlung einer Alterspension aus der Pensionsdirektzusage vom 10.01.1985 im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem laufenden Vertragsverhältnis auch ein Anspruch auf Übertragung von sechs bei der A AG abgeschlossenen Lebensversicherungen zusteht, die das beklagte Unternehmen ursprünglich als "Rückdeckungsversicherungen" im Zusammenhang mit der Erteilung der Alterspensionszusage abgeschlossen hatte.

Der am 26.10.1951 geborene Kläger gründete im Jahr 1982 das beklagte Unternehmen, welches heute ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger war bis zum 31.01.1998 mit einer Unterbrechungszeit in der ersten Hälfte der 1990er Jahre Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des beklagten Unternehmens. Unter dem 10.01.1985 erteilte das beklagte Unternehmen, welches damals als pro c mbH firmierte, eine Pensionsdirektzusage mit Verpfändungsvereinbarung, auf deren vollständigen Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 21 ff. d. A.).

Unter dem 24.07.1991 schlossen das beklagte Unternehmen in seiner damaligen Rechtsform, dessen damalige Mehrheitsgesellschafterin sowie der Kläger eine "Vereinbarung" mit folgendem Wortlaut:

"Hiermit wird vereinbart, dass beim Ausscheiden die folgenden Lebensversicherungen der Firma A ohne finanzielle Belastung an Herrn P übertragen werden:

A

Lebensversicherung:

Versicherungsnummer ...[es folgt eine Aufstellung der Lebensversicherungsverträge, die bereits in der Pensionszusage vom 10.01.1985 als "Rückdeckungsversicherungen" aufgeführt waren]."

Im Protokoll einer Gesellschafterversammlung des beklagten Unternehmens vom 24.06.1996 heißt es:

"Die Gesellschafterversammlung genehmigt durch einstimmigen Beschluss die in 1985 Herrn W P durch die p erteilte Pensionszusage nebst Nachträgen, die per 03.12.1990 von unserer Gesellschaft übernommen wurde." (Bl. 25 d. A.)

Zum 31.01.1998 wurde der Kläger als Geschäftsführer des beklagten Unternehmens abberufen. Außerdem kam es zu einem Verkauf eines wesentlichen Teils seiner Gesellschaftsanteile sowie zu umfangreichen weiteren geschäftlichen Transaktionen einschließlich der Umwandlung des beklagten Unternehmens in eine GmbH & Co KG (vgl. Anlage BE 1, Bl. 347 ff. d. A.). Im Rahmen dieses Notartermins unterzeichneten der Kläger und die vier aktuellen Gesellschafter der Beklagten den sog. Beratervertrag, welcher die weitere Zusammenarbeit der Parteien regelte.

§ 8 Ziffer 3 des Beratervertrages hat folgenden Wortlaut:

"Den Vertragsparteien ist bekannt und sie stimmen dieser Vereinbarung ausdrücklich zu, dass die Lebensversicherungen der Firma A (Versicherungs-Nr.: 2 , 2 , 2 , 2 , 2 und 2 ) bei Beendigung des Beratungsverhältnisses ohne jegliche finanzielle Belastung (einschließlich etwaiger steuerlicher Belastungen) auf Herrn P zu übertragen sind."

§ 8 Ziffer 4 des Beratervertrages lautet:

"Den Vertragsparteien ist bekannt und sie stimmen dieser Vereinbarung ausdrücklich zu, dass Herrn P eine Pensionszusage gemacht wurde. Die Pensionszusage wird ohne Änderungen aufrecht erhalten."

Auf den vollständigen Wortlaut des Beratervertrages vom 30.01.1998 einschließlich einer hierzu am 12.12.2000 abgeschlossenen Änderungsvereinbarung wird Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 12 ff. d. A.).

Unter dem 23.01.2008 kündigte die Beklagte den Beratervertrag. Hiergegen setzte sich der Kläger gerichtlich zu Wehr. Im Zuge der Auseinandersetzungen stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, dass er aufgrund des Beratervertrages den Status eines Arbeitnehmers besitze. Aufgrund des ...

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