Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Kurzerkrankungen
Leitsatz (amtlich)
hier unwirksam mangels negativer Gesundheitsprognose, Beweis nicht erbracht nach Einholung eines SV-Gutachtens
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Rechtfertigung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zunächst die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten. Dem ist genügt, wenn bei einer Arbeitnehmerin in den vergangenen 3 Jahren 58, 84 und 52 Arbeitsunfähigkeitstage verzeichnet sind.
2. Hat die Arbeitnehmerin die so angestellte negative Gesundheitsprognose durch Berufung auf die Bewertung der beiden sie hauptsächlich behandelnden Ärzte erschüttert, hat der Arbeitgeber den Beweis für die Berechtigung einer negativen Gesundheitsprognose zu erbringen (hier: verneint).
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 21.04.2021; Aktenzeichen 18 Ca 8437/19) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2021 - 18 Ca 8437/19 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung.
Die im Zeitpunkt der Kündigung 35-jährige, geschiedene und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.02.2013 zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.01.2015 als Lager-Mitarbeiterin zu etwa 2.195,95 € brutto beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Zentrallager für die Belieferung von Einkaufs Märkten mit Lebensmitteln. Im Beschäftigungsbetrieb von ca. 830 Mitarbeiter beschäftigt.
In den Jahren 2016 - 2019 kam es zu häufigen Kurzerkrankungen der Klägerin. Unter dem 16.10.2019 führten die Parteien ein Gespräch. Mit Schreiben vom 11.12.2019, der Klägerin zugegangen am 13.12.2019, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2020.
Mit am 20.12.2019 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat sich die Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung gewendet.
Sie hat behauptet, unter Berufung auf das Zeugnis der Ärzte Frau Y und Herr Dr. G , die sie wie alle behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hat, dass ihre verschiedenen Erkrankungen aus der Vergangenheit folgenlos ausgeheilt seien. So sei etwa eine zur Arbeitsunfähigkeit vom 11.12.2017 bis 19.01.2018 führende Erkrankung der Lendenwirbelsäule beruhend auf einer Fußfehlstellung durch Behandlung vollständig ausgeheilt ebenso wie eine Sehnenscheidenentzündung, die vom 02.02.2018 bis 28.02.2018 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (vgl. zu beidem: S. 4 f. d SS v. 05.05.2020, Bl. 135 f. d.A.). Am 21.11.2017 sei sie einen einzelnen Tag wegen eines Knie-Scannings arbeitsunfähig gewesen und am 27. und 28.11.2017 wegen einer Wurzelkanalbehandlung (vgl. SS v. 22.02.2021, S. 3 f., Bl. 314 f. d.A.). Die Fehlzeiträume vom 21.05.2019 bis 08.06.2019 sowie vom 13.11.2019 bis 22.11.2019 beruhten auf mittelgradigen depressiven Episoden, welche insbesondere auf die Umstände am Arbeitsplatz zurückzuführen gewesen seien. Seit ihrer durchgehenden Beschäftigung in der Abteilung K -Z (beginnend am 01.10.2019) habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verbessert - sie fühle sich in der Abteilung äußerst wohl und habe sich gut in das Team integriert. Die depressiven Episoden seien abgeschlossen und ausgeheilt, wie ihr Arzt Dr. G bezeugen könne. Wiederum unter Berufung auf das Zeugnis von Frau Y hat sie behauptet, dass die zur Arbeitsunfähigkeit vom 11.07.2019 bis 30.07.2019 führende Nervenwurzelentzündung im Lendenwirbelsäulenbereich sowie die nachfolgende Erkrankung der Sehnenansätze (Arbeitsunfähigkeit vom 25.11.2019 bis 14.12.2019) ausgeheilt seien (S. 7 d. SS v. 05.05.2020, Bl. 138 d.A). Nicht an alle Arbeitsunfähigkeitsursachen könne sie sich erinnern. Jedenfalls bestehe nach der Bewertung der behandelnden Ärztin Frau Y keine Krankheit, die nicht in sich abgeschlossen und ausgeheilt sei (vgl. hierzu das entsprechende ärztliche Attest v. 23.03.2020 in Anlage K 6 zum SS v. 05.05.2020, Bl. 186 d.A.). Eine besondere Anfälligkeit für Atemwegserkrankungen hätten die behandelnden Ärzte bei ihr nicht feststellen können (vgl. SS v. 22.02.2021, S. 4, Bl. 316 d.A.). Die beiden behandelnden Ärzte hätten durchgehend eine positive Gesundheitsprognose aufgestellt und zudem eine besondere konstitutive Krankheitsanfälligkeit verneint.
Im BEM-Gespräch vom 16.10.2019 habe sie zwar überwiegend normale Krankheiten ohne Bezug zu ihren dienstlichen Tätigkeiten als Ursache ihrer Arbeitsunfähigkeiten angegeben, allerdings zu einem Krankheitsbild von einer betrieblichen Ursache gesprochen. Da diese in Problemen mit dem Vorgesetzten des am Gespräch teilnehmenden Betriebsratsmitglieds A bestanden hätten und sie insoweit Repressalien befürchtet habe, habe...