Entscheidungsstichwort (Thema)
Kaufkraftausgleich
Leitsatz (amtlich)
1) Auf die einseitige Festsetzung des Kaufkraftausgleichs gegenüber einem Angestellten in entsprechender Anwendung des §§ 7, 54 BBesG durch den Arbeitgeber findet die Bestimmung des § 315 BGB Artwendung.
2) Bei der Prüfung, ob die Festsetzung der Billigkeit entspricht, kann das Gericht – ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen – Erhebungen und Ermittlungen eines vom Arbeitgeber eingeschalteten Gutachters (Statistisches Bundesamt) nur insgesamt darauf überprüfen, ob sie vollständig und richtig sind und auf einem statistisch-methodisch einwandfreien Verfahren beruhen.
Normenkette
BGB § 315; BBesG §§ 7, 54; BAT Nr. 7 SR 2d
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 02.03.1989; Aktenzeichen 5 Ca 2045/86) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Bonn vom02.03.1989 – 5 Ca 2045/86 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zu einer Zahlung von mehr als 4.924,08 DM verurteilt worden ist.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1/7, der Kläger zu 6/7.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten nach den §§ 7, 54 BBesG zu zahlenden Kaufkraftausgleichs, wobei das vorliegende Verfahren ein Musterverfahren ist, dessen Ergebnis nach ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien auch auf die Arbeitsverhältnisse anderer Mitarbeiter der Beklagten übertragen werden soll.
Der Kläger ist Mitarbeiter des D. H. I. P. und als Angestellter aufgrund Dienstvertrages vom 30.10.1980/14.11.1980 bei der Beklagten – vertreten durch das Bundesministerium … – beschäftigt. Er erhält Vergütung nach VergGr. II a BAT, dessen Bestimmungen auch im übrigen einschließlich der SR 2 d auf das Arbeitsverhältnis nach einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung finden. Nach Nr. 7 Abs. 1 der SR 2 d zum BAT werden zur Vergütung als Auslandsbezüge u.a. auch Auslandszuschlag und Mietzuschuß gezahlt, nach Abs. 2 gelten unter u.a. die §§ 7, 54 BBesG entsprechend. Nach § 7 BBesG ist für Auslandsbedienstete der Unterschied zwischen der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft der D-Mark durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich, im folgenden abgekürzt: KKA). Nach § 54 wird der KKA vom Bundesministerium … (…) im Benehmen mit dem Bundesministerium … und dem Auswärtigen Amt geregelt, wobei 60 % der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt werden. Die Teuerungsziffern des KKA werden in Vielfachen von 5 % festgesetzt; übersteigt die Kaufkraft der Bezüge in der Bundesrepublik Deutschland um eines dieser Vielfachen, setzt der BMI den KKA auf den Betrag des nächsthöheren Vielfachen fest. Der BMI hat zur Ermittlung der Teuerungsziffern dem Statistischen Bundesamt (StBA) unter dem 21.10.1963 einen Gutachterauftrag erteilt (Bl. 443–447 GA), aufgrund dessen das StBA in größeren Zeitabständen Preiserhebungen zur Ermittlung der Teuerungsziffern durchführt. In den Zwischenzeiträumen werden die Teuerungsziffern vom StBA durch Fortrechnung des jeweiligen Verbraucherpreisindexes der betroffenen Länder ermittelt.
Für den Dienstort P. betrug der dem Kläger aufgrund der zuletzt im Jahr 1979 durchgeführten Preiserhebung mit anschließender Fortrechnung gezahlte Kaufkraftausgleich bis zum 31.05.1983 15 %. Im Herbst 1982 hatte das St. die Teuerungsziffern für die europäischen Dienstorte neu berechnet unter Zugrundelegung von Preismaterial, welches für die Zwecke der europäischen Gemeinschaft vom Statistischen Amt … (…) in Zusammenarbeit mit den statistischen Zentralämtern der EG erhoben worden war. Nach dieser Berechnung betrug die Gesamtteuerungsziffer für den Dienstort P. im Jahr 1980 + 2 % und fiel in der Folgezeit unter 0 %. Der B. setzte mit Wirkung vom 01.06.1983 die Teuerungsziffer von zuvor 15 % auf 0 % fest, ab 01.05.1984 wurde die Teuerungsziffer für den K. wieder auf 5 % festgesetzt, ab 01.06.1985 auf 10 % und ab 01.11.1986 wieder auf 10 %. Diesen Festsetzungen lagen die vom St. ermittelten Gesamtteuerungsziffern zugrunde (Bl. 214, 552 GA). Der Festsetzung auf 0 % mit Wirkung vom 01.06.1983 hatten mehrere örtliche Bedienstete des A. A. in P. widersprochen, worauf in der Zeit vom 27.02. bis 02.03.1984 vom St. eine örtliche Preiserhebung in Paris zusammen mit Botschaftsangehörigen durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieser Erhebung ergibt sich aus dem Bericht des St. vom 09.07.1984 (Bl. 170 ff. GA). Der Kläger widersprach sowohl der Festsetzung des K. auf 0 % ab 01.06.1983 mit Schreiben vom 08.05.1984 wie auch der Festsetzung auf 5 % ab 01.05.1984 mit Schreiben vom 29.03.1985. Die Beklagte erklärte dem Kläger mit Schreiben vom 23.04.1985 unter Bezugnahme auf diese Widerspruchsschreiben, daß die Beklagte sich nicht darauf berufen wird, wenn durch die von der Beklagten noch vorzunehmende Klärung möglicher Ansprüche des Klägers die Verjährungsfrist überschritten wird.
Mit der beim A...