Entscheidungsstichwort (Thema)

personenbedingte Änderungskündigung. Beweislast

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Arbeitgeber einem mit Personenbeförderung beauftragtem Kraftfahrer gegenüber eine personenbedingte Änderungskündigung (Versetzung in die Hofkolonne) ausgesprochen, weil der Technische Überwachungsverein (TÜV) aufgrund einer med.-psychologischen Untersuchung die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers festgestellt hatte, so kann das TÜV-Gutachten durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen überprüft werden. Erweist sich dabei, dass das erste Gutachten fehlerhaft und unbrauchbar in dem Sinne war, dass es nicht einmal als Grundlage für ernste, nicht ausräumbare Zweifel an der Eignung des Klägers herangezogen werden kann, so ist die Änderungskündigung unwirksam Es kommt nicht darauf an, dass das gerichtlich eingeholte Gutachten positiv die Eignung des Klägers feststellt.

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Zwischenurteil vom 25.03.1998; Aktenzeichen 20 Ca 11008/97)

 

Fundstellen

Haufe-Index 513746

ARST 2000, 258

AUR 2000, 277

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