Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung. Urlaubsabgeltung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme abzustellen. Daher führt eine teleologische Reduktion des § 400 BGB jedenfalls dann nicht zur Wirksamkeit der an sich nach § 400 BGB unwirksamen Abtretung, wenn der Zedent den wirtschaftlichen Gegenwert bei Vornahme der Abtretung noch nicht erhalten hat und die Abtretungsvereinbarung nicht darauf gerichtet ist, erst zu einem späteren Zeitpunkt Wirksamkeit zu entfalten.

 

Normenkette

BGB § 400

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 29.09.2009; Aktenzeichen 14 Ca 3663/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2009 – 14 Ca 3663/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erfüllung eines abgetretenen Urlaubsabgeltungsanspruchs.

Die Beklagte beschäftigte aufgrund Arbeitsvertrags Herrn O. T. ab dem 19.12.2006 zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.000,00 EUR bei einem jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Tagen mit Hausmeistertätigkeiten. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 30.08.2008. Mit Erklärung vom 31.10.2008 (Bl. 7 d. A.) trat Herr T. „seine Forderungen” gegen die Beklagte an die Firma S. GmbH ab, die die Abtretung annahm. Auf den Inhalt der Vereinbarung wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.12.2008 forderte die S. GmbH die Beklagte zur Zahlung von 933,33 EUR brutto auf (Bl. 9 d. A.). Am 05.03.2009 trat sie dann ihrerseits die Urlaubsabgeltungsansprüche „des O. Tu” an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm. Beide Gesellschaften wurden hierbei durch ihren Geschäftsführer, Herrn M. S. vertreten, der ausweislich eines von der Klägerin eingereichten Handelsregisterauszuges von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

Mit ihrer am 16.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin den Urlaubsabgeltungsanspruch nunmehr klageweise geltend.

Sie hat behauptet, da Herr T. nur 12 Urlaubstage von der Beklagten gewährt worden seien, bestehe ein Restanspruch in Höhe von 14 Tagen, die wie sie meint, mit einem Dreißigstel des Monatsgehaltes abzugelten seien. Den sich daraus ergebenden Betrag habe die S. GmbH an Herrn T. gezahlt, insbesondere den sich aus dem Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag in Höhe von 474,16 EUR, der am 23.12.2008 gezahlt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 933,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Anspruch sei nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk NRW verfallen. Zudem seien der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht abtretbar und die Pfändungsfreigrenzen nicht eingehalten. Schließlich habe Herr T. nicht nur 12 Urlaubstage genommen und seinen Restanspruch auch noch während des Arbeitsverhältnisses bei ihr nehmen können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.09.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs ebenso wie dieser nur befristet bis zum Ablauf des Urlaubsjahres sei. Im Zeitpunkt der Geltendmachung seien allenfalls noch vier Urlaubstage bis zum Jahresende erfüllbar gewesen, weshalb der Anspruch nur noch in diesem Umfang bestanden habe. Zudem sei die Abtretung, soweit sie sich auf Sozialversicherung und Steuern erstrecke, mangels Pfändbarkeit dieser Lohnbestandteile unwirksam. Dass nur die Nettoforderung Gegenstand der Abtretungsvereinbarung gewesen sei, sei der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Auch hinsichtlich des Nettobetrages, der auf die vier abzugeltenden Urlaubstage entfalle, könne der Klage nicht entsprochen werden, da ihr nicht zu entnehmen sei, inwieweit dieser unter Berücksichtigung der Pfändungsschutzregeln für Arbeitseinkommen überhaupt pfändbar und damit abtretbar gewesen sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 54 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 03.11.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.11.2009 Berufung eingelegt und diese am gleichen Tag begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die die Pfändbarkeit betreffenden Vorschriften stünden der Abtretung nicht entgegen, da § 400 BGB nach seiner Zweckrichtung unanwendbar sei, wenn der Zedent vom Zessionar eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhalte. Insoweit behauptet sie, die S. GmbH habe auch die auf den geltend gemachten Bruttobetrag gezahlten Steuern und Sozialabgaben abgeführt. Sie meint, bei der Beurteilung, ob der Urlaubsanspruch noch erfüllbar gewesen sei, sei nicht auf die Geltendmachung sondern auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Zudem sei aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzuleiten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht verfalle.

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