Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung. Altersdiskriminierung. Essener Verband. Leistungsordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Differenzierung der Rentenanpassungen in der Leistungsordnung des Essener Verbandes zwischen vorzeitig ausgeschiedenen (nach § 16 BetrAVG) und betriebstreuen (nach Leistungsordnung) Mitarbeitern stellt weder unmittelbar noch mittelbar eine Altersdiskriminierung dar.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.12.2007; Aktenzeichen 5 Ca 7894/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2007 – Az.: 5 Ca 7894/07 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Betriebsrentenanpassung, die er auf zwei Begründungswegen verfolgt.
Der Kläger ist am 25.03.1939 geboren und war vom 01.05.1967 bis zum 30.06.1991 Arbeitnehmer der Beklagten. Er erhielt eine Ruhegeldzusage nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes. Hierbei handelt es sich um ein Konditionenkartell von Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Das Konditionenkartell hat zur Folge, dass alle dem Essener Verband angeschlossenen Unternehmen ihren Mitarbeitern eine Betriebsrentenzusage nach einheitlichen Konditionen erteilen.
Dabei unterscheidet die Leistungsordnung des Essener Verbandes zwei verschiedene Varianten für die Anpassung der Betriebsrente. Arbeitnehmer, die bis zum Bezug der gesetzlichen Altersrente oder bis zum Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Arbeitsverhältnis zum Zusagearbeitgeber bleiben, erhalten eine Betriebsrente nach Teil I der Versorgungsordnung. Hierbei erfolgen die Anpassungsentscheidungen für alle angeschlossenen Mitgliedsunternehmen durch Beschluss des Essener Verbandes.
Mitarbeiter, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt in die Altersrente ausscheiden, erhalten eine Versorgung lediglich nach Teil II der Versorgungsordnung. Die Anpassung der Betriebsrente wird vom Arbeitgeber nach § 16 BetrAVG vorgenommen.
Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2002 Altersrente und erhält durch die Beklagte eine betriebliche Altersrente in Höhe von 484,40 EUR brutto monatlich. Zum 01.01.2005 sind die Ruhegeldbezüge nach Teil I der Leistungsordnung des Essener Verbandes um 0,75 %, ab 01.01.2006 um 1,50 % und ab 01.01.2007 um 2 % angepasst worden. Dementsprechend ergäbe sich ab Januar 2007 für den Kläger eine um 20,86 EUR höhere Betriebsrente. Diesen Betrag macht der Kläger mit seinen Anträgen zu 1. und 2. geltend. Er vertritt hierbei die Ansicht, dass die Differenzierung nach Teil I und Teil II der Leistungsordnung des Essener Verbandes eine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle. Diejenigen Mitarbeiter, die lediglich eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG (Teil II Leistungsordnung) erhalten, seien regelmäßig in einem jüngeren Alter aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, als die Mitarbeiter, die die verbesserte Anpassung erhielten. Die Regelung sei auch nicht geeignet Betriebstreue zu fördern, da einerseits Mitarbeiter mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei vorzeitigem Ausscheiden lediglich die schlechtere Anpassungsregelung erhielten, während Mitarbeiter mit kurzer Betriebszugehörigkeitsdauer, die erst in höherem Alter eingestellt worden seien, gleichwohl die verbesserten Anpassungsregelungen erhielten, obwohl ihre Betriebszugehörigkeit in absoluten Zahlen kürzer gedauert habe als diejenige der vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiter. Die Beklagte verteidigt die Differenzierung mit der Begründung, dass es möglich sein müsse, einen Anreiz zu schaffen, Arbeitnehmer von einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abzuhalten. Nicht die Dauer der Betriebszugehörigkeit sondern die Art des Ausscheidens werde privilegiert.
Hilfsweise stützt der Kläger sein Anpassungsverlangen auch auf § 16 BetrAVG. Hier verlangt er eine Anpassung beginnend mit dem 01.01.2005 in Höhe von 18,83 EUR netto monatlich. Hierbei geht er als erstem Überprüfungsstichtag vom 01.01.2005 aus und legt einen Verbraucherpreisindex von 102,9 für Januar 2002 und 106,9 für Januar 2005 zugrunde.
Die Beklagte geht demgegenüber davon aus, dass sie den Anpassungsstichtag 31.12.2005 zugrunde legen dürfe, da sie die in einem Kalenderjahr fälligen Anpassungsüberprüfungen auf diesen Tag bündele. Sie hat geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage eine solche Anpassung nicht zulasse. Weder verfüge das Unternehmen über genügend Eigenkapital noch sei eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung gegeben. Die Beklagte legt hierzu die Geschäftsberichte seit dem Jahr 1995 vor und erläutert im Einzelnen die Entwicklung der Eigenkapitaldeckung und des Jahresüberschusses.
Aufgrund Verlusten in den Jahren 1994 und 1995 erlitt die Beklagte einen nahezu vollständigen Eigenkapitalverzehr. Noch im Jahr 2004 erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresfehlbetrag von 8,8 Millionen, wodurch sich das Eigenkapital au...