Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungspflicht von Tätigkeiten während der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Diplom-Psychologe mit einer Klinik vereinbart, dass er die praktische Tätigkeit nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Psychologischen Psychotherapeuten unentgeltlich erbringen werde, so steht ihm auch nachträglich ein Vergütungsanspruch nicht zu. Insbesondere ist ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung nach §§ 17 Abs. 1 S. 1, 26 BBiG nicht gegeben, da die Anwendung des BBiG einschließlich der dort vorgesehenen Vergütungsregelung gem. § 7 PsychThG ausgeschlossen ist.

2. Die vereinbarte Unentgeltlichkeit der praktischen Tätigkeit erweist sich auch nicht als sittenwidrig i.S. von § 138 BGB.

 

Normenkette

BGB § 612 Abs. 1; BBiG § 17 Abs. 1 S. 1; PsychThG § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 11.12.2014; Aktenzeichen 15 Ca 10395/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2014 - 15 Ca 10395/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Entgelt für Tätigkeiten beanspruchen kann, die er während der Dauer seiner praktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PiA) erbracht hat.

Der Kläger, Diplompsychologe, hat mit dem Beklagten unter dem 02.11.2010 eine Vereinbarung geschlossen, wonach er für den Zeitraum eines Jahres (01.11.2010 bis 31.10.2011) die Möglichkeit erhält, die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP) geforderte praktische Tätigkeit in der L -Klinik K unentgeltlich zu erbringen. Einbezogen war eine praktische Tätigkeit von mindestens 1.200 Stunden (PT1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 PSychTh-APrV). Als Ausbildungsanleiter wurde Herr Dr. Dr. S benannt. Die Teilnahme an den Therapien sollte nach vorheriger Absprache mit dem Ausbildungsanleiter geschehen. Auf Antrag des Klägers wurde die Ausbildungszeit um 600 Stunden (PT2, § 2 Abs. 2 Nr. 2 PSychTh-APrV) bis zum 30.04.2012 verlängert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung vom 02.11.2010 nebst Verlängerungsmitteilung des Beklagten vom 11.11.2011 wird auf Bl. 17 bis 19 d.A. verwiesen.

Der Kläger war während seines Praktikums auf einer sozialpsychiatrischen Station in Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von psychotherapeutischen Behandlungen eingebunden. Er nahm regelmäßig an Visiten teil, hat Gruppen- und Einzelgespräche geführt und den Verlauf der Gespräche dokumentiert. Einzeltherapien wurden ihm von dem Ausbildungsanleiter oder den Oberärzten zugewiesen. Er erhielt von dem Ausbildungsanleiter und den Oberärzten Hinweise und Anregungen. Der Kläger hatte Gelegenheit zur Teilnahme an der wöchentlichen Einzelsupervision, der wöchentlichen Gruppensupervision und der alle sechs Wochen stattfindenden Teamsupervision. In der Einzel- und Gruppenvision werden u.a. therapeutische Techniken demonstriert und einzelne Therapien vor- und nachbesprochen.

Mit Schreiben vom 25.11.2013 (Bl. 20 f. d.A.) hat der Kläger von dem Beklagten erfolglos die Vergütung seiner praktischen Tätigkeit auf der Grundlage der Entgeltgruppe 13 verlangt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2014 (Bl. 69 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht den Beweis erbracht, dass er nicht überwiegend und vorrangig zu Ausbildungszwecken eingesetzt worden sei. Der Kläger habe wöchentlich eine Supervision von zwei Stunden erhalten, die von ihm geführten Einzelgespräche seien mit dem Ausbildungsanleiter im Vorfeld besprochen worden. Er habe keine Fallverantwortung getragen und sei zudem von weiteren Mitarbeitern der Klinik betreut worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen das ihm am 16.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.01.2015 Berufung eingelegt und diese am 02.02.2015 begründet.

Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen vor, er habe während seiner Ausbildung Tätigkeiten verrichtet, die durch einen festangestellten Psychotherapeuten hätten verrichtet werden müssen, hätte er sie nicht erbracht. Die fachliche Begleitung durch das Supervisionsangebot sei mangelhaft gewesen. Die fehlende Vergütungsabrede verstoße gegen die guten Sitten, so dass der Beklagte sich auch nicht auf die Ausschlussfrist des Tarifvertrages berufen könne.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2014, 15 Ca 10395/13, den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 27.274,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die...

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