Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Vergütung für Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
Leitsatz (redaktionell)
Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind nicht zu vergüten, wenn dies nicht gesondert vereinbart ist. Ein Vergütungsanspruch ergibt sich weder aus § 7 PsychThG, noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Praktikant keine höherwertigen Dienste, die erheblich von der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Art und Weise abweichen, geleistet hat.
Normenkette
BGB § 612 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 29.07.2015; Aktenzeichen 2 Ca 9797/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2015 - 2 Ca 9797/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Entgelt für Tätigkeiten beanspruchen kann, die sie während der Dauer seiner praktischen Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PiA) erbracht hat.
Die Klägerin, Diplompsychologin, hat mit der beklagten Universitätsklinik unter dem 20.09.2011 einen Vertrag über eine praktische Tätigkeit geschlossen, wonach sie für den Zeitraum 04.10.2011 bis 03.10.2012 zur Ableistung der praktischen Tätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden unentgeltlich in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Station 1, beschäftigt wird. Am 12.04.2012 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung über eine praktische Tätigkeit bis zum 30.11.2012. Nach diesem Vertrag erfolgte eine unentgeltliche Beschäftigung mit 16 Stunden die Woche in der Tagesklinik der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge über eine praktische Tätigkeit wird auf Bl. 276 ff. d. A. verwiesen. Die praktische Tätigkeit erfolgte im Rahmen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP). Die Beklagte stellt den PiAs eine Orientierungsbroschüre (Bl. 186 ff. d. A.) zur Verfügung.
Die Klägerin übernahm laut "Zeugnis über die praktische Tätigkeit Teil I nach § 2, Abs.2, Ziffer 1 und Abs.3, Psych Th-AprV" auf der Station und in der Tagesklinik unter Supervision folgende Aufgaben: Planung, Durchführung und Dokumentation von Einzelpsychotherapien unter Anwendung kognitiv-verhaltenstherapeutischer und gesprächstherapeutischer Methoden bei Patienten mit verschiedenen Störungsbildern wie Angst-, Zwangs- und depressiven Störungen, Persönlichkeitsstörungen sowie affektiven und schizophrenen Psychosen; Führen von Familien- und Paargesprächen in vier Fällen; Durchführung und Dokumentation psychologischer Anamnesen sowie Verfassen von Therapieverläufen; Konzeption, Durchführung und Leitung einer Entspannungsgruppe (PMR nach Jacobson), einer Genussgruppe, einer themenzentrierten Gruppe in der Tagesklinik (Offenes Forum) und eines sozialen Kompetenztrainings in der Gruppe (nach Hinsch und Pfingsten); Mitbetreuung von Psychologiestudenten im Praktikum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zeugnisses vom 09.04.2013 wird auf Bl. 18 ff. d. A. verwiesen.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, die geleistete Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 1, 75 %, des TV-L zu vergüten.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.07.2015 (Bl. 59 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keine deutlich höherwertigen Tätigkeiten als jene, die nach der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben seien, hinreichend dargelegt. Jedenfalls seien etwaige Vergütungsansprüche nach § 37 TV-L verfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen das ihr am 25.08.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.09.2015 Berufung eingelegt und diese am 22.10.2015 begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie habe die psychologische Diagnostik und Behandlung selbst durchgeführt. Die Anleitung sei nicht durch geeignetes Fachpersonal erfolgt, die angebotene Supervision unzureichend gewesen. Die Supervisoren hätten weder Krankengeschichte, Behandlungsplan noch Medikation der Patienten der Klägerin gekannt. Supervisionen seien keine spezifische Ausbildungsleistung. Zudem habe lediglich das Angebot der Supervision bestanden, jedoch keine Teilnahmepflicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2015, Az.: 2 Ca 9797714, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.704,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.514,86 € brutto seit dem 01.11.2011, 01.12.2011 und 01.01.2012, aus 1.551,92 € brutto seit dem 01.02.20...