Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Versorgungsanwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
1) § 2 Abs.1 BetrAVG garantiert nur den gesetzlichen Mindeststandard einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers kann eine Versorgungsordnung ohne Weiteres vorsehen.
2) Parallelfall zu BAG 3 AZR 542/13 vom 18.02.2014. Das Berufungsgericht schließt sich den in der BAG-Entscheidung vom 18.02.2014 entwickelten Grundsätzen zur Auslegung der CFK-Versorgungsordnung an.
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 11.10.2012; Aktenzeichen 4 Ca 7260/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2012, Az. 4 Ca 7260/10, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
- an den Kläger rückständige Betriebsrente in Höhe von 9.989,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 156,08 € seit dem 01.08.2009 und jedem weiteren Monatsersten bis zum 01.11.2014 zu zahlen;
- an den Kläger ab dem 01.12.2014 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 653,21 € hinaus monatlich weitere 156,08 €, mithin monatlich insgesamt 809,29 € als Besitzstandsrente, Zusatzversorgung II und Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um ein Parallelverfahren u. a. zu dem am 18.02.2014 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Revisionsrechtsstreit 3 AZR 542/13. Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.
Der am 1944 geborene Kläger war vom 19.04.1971 bis zum 31.10.1993 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 11.560,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 11.335,17 DM.
Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31.12.1990 das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der Beklagten und bestimmter anderer Unternehmen vom 05.04.1984, im Folgenden K -Statut. Wegen wesentlicher Inhalte dieses K -Statut wird auf Rz. 3 des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2014, 3 AZR 542/13, Bezug genommen.
Am 31.10.1990 vereinbarten die Parteien Folgendes:
"Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab 01.01.1991 durch die C -Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C -Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt."
Wegen der wesentlichen Inhalte der C -Versorgungsordnung wird auf Rz. 6 des o. g. BAG-Urteils Bezug genommen.
Seit dem 01.07.1981 ist der Kläger Mitglied der B -Pensionskasse. Wegen wesentlicher Bestimmungen der Satzung dieser Pensionskasse wird auf Rz. 8 des o. g. BAG-Urteils Bezug genommen.
Wie zwischen den Parteien erstinstanzlich noch unstreitig war, waren die von der BASF-Pensionskasse erhobenen Beiträge zu 60 % von der Beklagten und zu 40 % vom Kläger zu zahlen. In der Zeit vom 01.07.1981 bis zum 31.10.1993 wurden ausweislich des Schreibens der B -Pensionskasse vom 23.12.1993, Bl. 103 d. A., für den Kläger Mitgliedsbeiträge in Höhe von insgesamt 26.768,24 DM entrichtet. Die B -Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des Klägers in Höhe von 892,25 DM.
Seit dem 01.07.2009 bezieht der Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters. Seit diesem Tag zahlt die Beklagte dem Kläger für die vor dem 01.01.1991 erworbene Anwartschaft eine monatliche Besitzstandsrente in Höhe von 420,53 € sowie eine monatliche Zusatzversorgung II in Höhe von 232,68 €, insgesamt mithin 653,21 €. Dabei wurde die Zusatzversorgung II im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung des 65. Lebensjahres so ermittelt, dass die fiktive, im Falle der Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Zusatzversorgung II entsprechend dem Verhältnis der Zeit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 19.04.1971 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31.10.1993 und der Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahres am 16.06.2009 gekürzt wurde (rechnerischer Kürzungsfaktor: 0,5905). Daneben erhält der Kläger von der B -Pensionskasse eine monatliche Pensionskassenrente in Höhe von 892,25 DM = 456,20 €.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zusätzlich einen Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG (sog. "Pensionskassenspitze") in Höhe von 149,72 € monatlich verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem Betrag zurück...