Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu Pensionskassenrente. Begriff der Pensionskassenspitze. Berechnung unverfallbare Versorgungsanwartschaft. Zweiter Rentenstamm. Invalidenrente und Altersrente

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu einer Pensionskassenrente (sog. Pensionskassenspitze).

2. Besteht die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Versorgungsordnung aus zwei separaten Rentenstämmen, berechnet sich die unverfallbare Versorgungsanwartschaft im Hinblick auf den zweiten Rentenstamm so, dass die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab Einführung des zweiten Rentenstammes zu der Gesamtdauer der längst möglichen Betriebszugehörigkeit ab Eintritt des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu setzen ist (Anschluss an LAG Köln 4 Sa 1559/10 vom 20.01.2012).

3. Welche Art von Betriebsrente (Invalidenrente oder Altersrente) der bisherige Bezieher einer betrieblichen Invalidenrente künftig erhält, wenn er die Altersgrenze für die betriebliche Altersrente erreicht, richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der Versorgungszusage bzw. der Versorgungsordnung. Enthält diese keine ausdrückliche Regelung, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ab Erreichen der Altersgrenze die Altersrente zu zahlen ist.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 2, 30f

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 28.09.2012; Aktenzeichen 19 Ca 9939/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.05.2016; Aktenzeichen 3 AZR 1/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2012 in Sachen 19 Ca 9939/10 teilweise wie folgt abgeändert:

Auf den Antrag zu 1) hin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 183,96 € brutto als rückständige "Pensionskassenspitze" nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 8,76 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01.2013 zu zahlen.

Auf den Antrag zu 2) hin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 556,66 € für den Zeitraum 01.01.2007 bis 28.02.2009 als unberechtigten Einbehalt von der Firmenrente wieder auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 21,41 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2007, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2008, 01.01., 01.02. und 01.03.2009.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2013 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 374,78 € brutto monatlich als Besitzstandsrente, "Pensionskassenspitze" und Zusatzversorgung II zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Betriebsrente.

Der am 1951 geborene Kläger war in der Zeit vom 29.10.1979 bis zum 31.12.1993 als AT-Angestellter Arbeitnehmer der Beklagten. Ab dem 01.08.2006 erhielt der Kläger zunächst eine befristete, später eine unbefristete Erwerbsminderungsrente. Seit dem 01.04.2011 erhält der Kläger eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Am 2016 wird der Kläger das 65. Lebensjahr vollenden.

Dem Kläger wurde eine betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen-Versorgung zugesagt. Seit dem 01.01.1984 wurde der Kläger Mitglied der Pensionskasse der B VVaG, der die Satzung vom 01.01.1985 (Bl. 148 ff. d. A.) zugrunde liegt. Gemäß § 65 der Satzung der B Pensionskasse zahlte der Kläger 2 % seiner Bezüge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 5.000,00 DM als Arbeitnehmerbeitrag ein. Entsprechend § 45 der Satzung ist ihm eine Altersjahresrente in Höhe von 40 % der eingezahlten Arbeitnehmerbeiträge zugesagt. Der Arbeitgeber leistet keine feststehenden Beiträge an die Pensionskasse, sondern zahlt für jedes Geschäftsjahr versicherungsmathematisch berechnete Beiträge, mit welcher der Verrentungssatz sichergestellt wird (§ 66 der Satzung). Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass 60 % der Pensionskassenrente arbeitgeberfinanziert sind.

Während seiner Beschäftigungsdauer bis zum 31.12.1993 zahlte der Kläger insgesamt Pensionskassenbeiträge in Höhe von 23.935,20 DM. Dabei betrug sein monatlicher Beitragssatz im Zeitpunkt seines Ausscheidens 237,50 DM. Auf der Basis dieses letzten Monatssatzes hätte der Kläger in der Zeit nach seinem Ausscheiden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weitere Beiträge in H...

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