Entscheidungsstichwort (Thema)
Luftsicherheitsassistenten und Zuschlag. Festlegung von Pausenzeiten vor Schichtbeginn. Bezahlung von Breakstunden
Leitsatz (amtlich)
1. § 4 ArbZG erfordert keine Festlegung der Pausenzeiten vor Schichtbeginn.
2. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Festlegung der Lage der Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG können unter Umständen auch dadurch gewahrt werden, das dem Arbeitgeber ein zeitlicher Rahmen innerhalb der Schichten vorgegeben wird, innerhalb dessen die Pausen von diesem angeordnet werden können.
3. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.
Normenkette
GewO § 106; BGB § 615 S. 1; ArbZG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 15.01.2014; Aktenzeichen 20 Ca 7240/13) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 (Az. 20 Ca 7240/13) teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 302,60 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.12.2013 und aus weiteren 51,00 EUR seit dem 16.12.2013 zu zahlen (Lohndifferenzen bedingt durch Arbeitszeitunterbrechungen für den Zeitraum Juni 2013 bis November 2013).
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,94 EUR netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 26,18 EUR seit dem 15.12.2013 und aus 4,76 EUR seit dem 16.12.2013 zu zahlen (Sonn- Feiertags- und Nachtarbeit für den Zeitraum Juni 2013 bis November 2013).
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot der Klägerin auf Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit aus dem Teilzeitarbeitsvertrag in Höhe von 120 Monatsarbeitsstunden mit Wirkung zum 01.09.2013 in ein Vollzeitarbeitsverhältnis nach den allgemeinverbindlichen Tarifträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein Westfalen vom 01.08.2013 (mindestens 160 Monatsarbeitsstunden) zuzustimmen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.
- Der Streitwert wird auf 18.460,14 EUR festgesetzt.
II.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Vergütung für Arbeitsunterbrechungen einschließlich Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen hierfür in den Monaten Juni bis November 2013 sowie im Rahmen einer Feststellungsklage über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Lohnzuschlags nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen und entsprechende Zahlungsansprüche für die Monate Mai - Dezember 2013.
Die Klägerin ist seit dem 01.10.2009 als Flugsicherheitskraft mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG bei der Beklagten beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist eine monatliche Arbeitszeit im Umfang von regelmäßig 120 Stunden vereinbart. Die Beklagte führt am Flughafen K Fluggastkontrollen durch und ist gegenüber ihrem Auftraggeber, der Bundespolizei, verpflichtet, an allen 365 Tagen eines Kalenderjahres und über 24 Stunden täglich Fluggastkontrolleure im jeweils angeforderten Umfang einzusetzen. Die Anforderungen der Bundespolizei schwanken stark zwischen den einzelnen Monaten und insbesondere auch über die 24 Stunden eines Tages.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unter anderem der nach Allgemeinverbindlichkeitserklärung (§ 5 TVG) nachwirkende Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (MTV) Anwendung. Dieser sieht in § 3 MTV Lohnzuschläge vor, unter anderem einen 50%-igen für Sonntagsarbeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr und einen 100%-igen für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden (auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, am Oster- und Pfingstsonntag, am 24.12. ab 14:00 Uhr, am 31.12. ab 14:00 Uhr). Für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird in der Lohngruppe der Klägerin grundsätzlich ein 5%-prozentiger Zuschlag vom Stundengrundlohn als Nachtzuschlag gezahlt. Weiterhin ist in § 9 MTV geregelt, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits drei Monate nach Fälligkeit erlöschen, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
Auf das Arbeitsverhältnis findet außerdem der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Dieser ist auf der Basis einer Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013 (Anlage zum SS v. 28.02.201...