Entscheidungsstichwort (Thema)
Luftsicherheitsassistenten und Zuschlag. Festlegung von Pausenzeiten vor Schichtbeginn. Bezahlung von Breakstunden
Leitsatz (amtlich)
1. § 4 ArbZG erfordert keine Festlegung der Pausenzeiten vor Schichtbeginn.
2. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Festlegung der Lage der Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG können unter Umständen auch dadurch gewahrt werden, das dem Arbeitgeber ein zeitlicher Rahmen innerhalb der Schichten vorgegeben wird, innerhalb dessen die Pausen von diesem angeordnet werden können.
3. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.
Normenkette
GewO § 106; BGB § 615 S. 1; ArbZG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 15.01.2014; Aktenzeichen 20 Ca 5753/13) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 (Az. 20 Ca 5753/13) teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 314,64 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 40,70 EUR seit dem 15.05.2013, aus 244,80 EUR seit dem 15.10.2013 und aus weiteren 29,67 EUR seit dem 16.10.2013 zu zahlen (Lohndifferenzen bedingt durch Arbeitszeitunterbrechungen für den Zeitraum März 2013 bis September 2013).
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,31 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 7,73 EUR seit dem 15.05.2013 und aus 23,49 EUR seit dem 15.10.2013 und aus weiteren 5,10 EUR seit dem 16.10.2013 zu zahlen (Sonn- Feiertags- und Nachtarbeit für den Zeitraum März 2013 bis September 2013).
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.
- Der Streitwert wird auf 12.422,33 EUR festgesetzt.
II.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung für Arbeitsunterbrechungen einschließlich Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen hierfür in den Monaten März bis September 2013 sowie im Rahmen einer Feststellungsklage über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Lohnzuschlags nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen und entsprechende Zahlungsansprüche für die Monate Mai - Dezember 2013.
Der Kläger ist seit dem 15.06.2004 als Flugsicherheitskraft mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte führt am Flughafen K Fluggastkontrollen durch und ist gegenüber ihrem Auftraggeber, der Bundespolizei, verpflichtet, an allen 365 Tagen eines Kalenderjahres und über 24 Stunden täglich Fluggastkontrolleure im jeweils angeforderten Umfang einzusetzen. Die Anforderungen der Bundespolizei schwanken stark zwischen den einzelnen Monaten und insbesondere auch über die 24 Stunden eines Tages.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unter anderem der nach Allgemeinverbindlichkeitserklärung (§ 5 TVG) nachwirkende Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (MTV) Anwendung. Dieser sieht in § 3 MTV Lohnzuschläge vor, unter anderem einen 50%-igen für Sonntagsarbeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr und einen 100%-igen für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden (auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, am Oster- und Pfingstsonntag, am 24.12. ab 14:00 Uhr, am 31.12. ab 14:00 Uhr). Für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird in der Lohngruppe des Klägers grundsätzlich ein 5%-prozentiger Zuschlag vom Stundengrundlohn als Nachtzuschlag gezahlt. Weiterhin ist in § 9 MTV geregelt, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits drei Monate nach Fälligkeit erlöschen, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. Sofern die Gegenpartei den Anspruch ablehnt, verfällt dieser nach der tariflichen Regelung, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
Auf das Arbeitsverhältnis findet außerdem der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Dieser ist auf der Basis einer Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013 (Anlage zum SS v. 30.04.2014, Bl. 247 ff. d. Akte) zustande gekommen und regelt mit Wirkung ab dem 01.01.2013 unter Ziff. 2 B unter anderem in Lohngruppe 17b) für "Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 9,00 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 9,75 EUR (ab dem 01.05.2013) und in Lohngruppe 18b) für "Tätigkeiten nach ...