Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage. Arbeitsentgelt. Wechselschichtzulage im öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der tariflichen Wechselschichtzulage gem. §§ 7, 8 TVöD.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Entstehen eines Anspruchs auf Wechselschichtzulage setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in Wechselschichten arbeitet.

2. Nachtarbeit allein oder lediglich Rufbereitschaft stellt jeweils keine Arbeitsschicht dar.

 

Normenkette

TVöD §§ 7-8; TVÜ-VKA § 23 Abs. 2; BMT-G § 67

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 23.02.2012; Aktenzeichen 10 Ca 3642/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.10.2013; Aktenzeichen 10 AZR 1053/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.02.2012 - 10 Ca 3642/11 -wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  • 3.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf tarifliche Wechselschichtzulagen, Überstundenausgleich und Gutschrift zusätzlicher Urlaubstage.

Der am 1961 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 06.05.1988 bei der Beklagten als Flugzeugabfertiger - zuletzt als Gerätebediener - mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von durchschnittlich 3.700,00 € beschäftigt.

Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 17.10.1988 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmantel-Tarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltung und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere des Monatslohntarifvertrages zum BMT-G in ihrer jeweils gültigen Fassung. Das Gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge.

Der Einsatz des Klägers bei der Beklagten erfolgt auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung 02/2007, die die Dienstzeit in Frühdienst, Tagesdienst, Spätdienst und Nachtdienst unterteilt, wobei innerhalb jeder Schicht im Viertelstundentakt unterschiedliche Zeiten für den Schichtbeginn vorgesehen sind. Der Frühdienst beginnt frühestens um 01:15 Uhr und spätestens um 07:00 Uhr, der Tagesdienst frühestens um 07:15 Uhr und spätestens um 12:00 Uhr, der Spätdienst frühestens um 12:15 Uhr und spätestens um 20:00 Uhr sowie der Nachtdienst frühestens um 20:15 Uhr und spätestens um 01:00 Uhr. Im Monatsdienstplan sind zudem Rufbereitschaften vorgesehen - unter anderem die Rufbereitschaft Winterdienst (RW 64 und RW 64 e - Enteisung von Oktober bis April).

Im September 2010 begann der früheste Frühdienst des Klägers gemäß Dienstplan um 05:30 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 01:30 Uhr.

Im Oktober 2010 begann der früheste Frühdienst des Klägers gemäß Dienstplan um 05:00 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 22:30 Uhr. Zudem kam es zu sechs Einsätzen der Schicht RW 64 e (Beginn 20:00 Uhr, Ende 10:00 Uhr).

Im November 2010 begann der früheste Frühdienst des Klägers gemäß Dienstplan um 05:30 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 04:00 Uhr. Zudem kann es zu vier Einsätzen in der Schicht RW 64 e.

Im Januar 2011 begann der früheste Frühdienst des Klägers gemäß Dienstplan um 05:30 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 04:00 Uhr. Es kam zu drei Rufbereitschaftseinsätzen in der Sicht RW 64 e.

Im Februar 2011 begann der früheste Frühdienst des Klägers gemäß Dienstplan um 04:00 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 22:30 Uhr. Es kam zu Rufbereitschaftseinsätzen in der Sicht RW 64 e, nach Behauptung des Klägers zu drei, nach Behauptung der Beklagten zu lediglich einem.

Im März 2011 begann der früheste Frühdienst des Klägers gemäß Dienstplan ab 05:00 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 22:30 Uhr. Es kam zudem zu einem Rufbereitschaftseinsatz.

Im April 2011 begann der früheste Frühdienst des Klägers gemäß Dienstplan um 04:00 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 01:30 Uhr.

Im Mai 2011 begann der früheste Frühdienst des Klägers gemäß Dienstplan um 05:00 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 22:30 Uhr.

Im Juni 2011 begann der früheste Frühdienst des Klägers gemäß Dienstplan um 04:00 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 01:15 Uhr.

Im Juli 2011 begann der früheste Frühdienst des Klägers gemäß Dienstplan um 05:30 Uhr. Der späteste Spätdienst endete um 22:30 Uhr.

Im August 2011 begann der früheste Frühdienst des Klägers gemäß Dienstplan um 05:30 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 01:15 Uhr.

Wegen weiterer Einzelheiten zu den für den Kläger vorgesehenen und geleisteten Einsätzen in der Zeit von September 2010 bis August 2011 wird auf die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.08.2011, Seite 4 ff. (Blatt 45 ff. der Akte), die Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 20.10.2011, Seite 3 ff. (Blatt 75 ff. der Akte), und die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.01.2012, Seite 5 ff. (Blatt ff. der Akte), Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 09.12.2010 und 15.03.2011 machte der Kläger die Zahlung einer Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 2 TVöD i. V. m. § 7 Abs. 1, 5 TVöD für den Zeitraum ab September 2010 geltend. Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Schreiben...

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