Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzschutz bei Unverfallbarkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Insolvenzschutz für Betriebsrenten greift nur bei gesetzlicher Unverfallbarkeit der Anwartschaft ein.
2. Es steht nicht zur Disposition der Betriebspartner, in einer Betriebsvereinbarung durch Anrechnungsklauseln einen günstigeren Insolvenzschutz zu Lasten des Pensions-Sicherungsvereins herbeizuführen (im Anschluss an BAG 25.04.2006 – 3 AZR 78/05 – NJOZ 2007, 1498 ff.).
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 10 Ca 4736/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.01.2007 – 10 Ca 4736/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den gesetzlichen Insolvenzschutz für eine betriebliche Altersversorgung.
Der Kläger ist am 12.07.1941 geboren.
Seit September 1969 war er Arbeitnehmer der L-B A. Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage begleitet.
Über das Vermögen der L-B A wurde am 03.12.1976 das Konkursverfahren eröffnet.
Bereits einige Wochen zuvor, nämlich ab dem 08.11.1976 begann der Kläger ein Arbeitsverhältnis bei der T B A In der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 04.11.1976 hieß es (Bl. 5 d.A.):
„Es gelten die Lohnbedingungen der Firma L-B „.
Am 03.05.1977 schlossen die Firma T B und der bei ihr bestehende Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab, wonach für Beschäftigte, die zuvor bei der Firma L B tätig waren, ein Drittel der dort verbrachten Dienstzeit als T Dienstzeit angerechnet werde.
Mit Schreiben vom 4.5.1977 (Bl. 54 d. A.) teilte die Fa. T-AG dem Kläger mit, dass aufgrund der Anrechnung eines Drittels der bei der Firma T verbrachten Dienstzeit sein Eintrittsdatum auf den 08.06.1974 festgelegt werde.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Firma T B A endete mit dem 31.08.1986.
Mit Schreiben vom 13.01.1987 (Bl. 7 d.A.) teilte die Firma T B dem Kläger mit, dass ihm bei Erreichen des 65. Lebensjahres eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 205,05 DM pro Monat zustehe.
Im Jahre 2005 ging die Firma T B A in die Insolvenz.
Der Kläger nimmt den beklagten P S V in Anspruch und verlangt von diesem eine Altersrente aufgrund der von der Firma T B A gegebenen Zusage zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17.01.2007 (Bl. 58 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe, da er nicht mindestens 10 Jahre bei der Firma T B beschäftigt gewesen sei. Auf die vorangegangene Beschäftigungszeit bei der Firma L B A könne sich der Kläger nicht berufen, denn die Voraussetzungen für einen Insolvenzschutz aus der Anrechnung von Vordienstzeiten seien nicht gegeben, denn die verfallbare Versorgungsanwartschaft aus dem früheren Arbeitsverhältnis sei bereits seit geraumer Zeit erloschen gewesen, als die Betriebsvereinbarung zur Anerkennung von Vordienstzeiten beschlossen worden sei. Bei einer solchen Konstellation könne nach der Rechtsprechung kein Insolvenzschutz entstehen.
Gegen dieses ihm am 27.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2007 Berufung einlegen und diese am 02.04.2007 begründen lassen.
Der Kläger macht geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zunächst sei festzustellen, dass der gesetzliche Insolvenzschutz auf der Anrechnung von Vordienstzeiten beruhen könne, wenn die angerechnete Betriebszugehörigkeit von einer Versorgungszusage begleitet sei und bis an das Arbeitsverhältnis heranreiche, dass eine neue Versorgungsanwartschaft begründe. Die Anrechnung sei vorzunehmen, weil nur der Versorgungsträger gewechselt habe, denn der Kläger habe unmittelbar von der Firma L B A zur Firma T B A gewechselt. Zwar sei die Betriebsvereinbarung über die Anrechnung der Beschäftigungszeiten erst ca. 6 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma T B A getroffen worden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander anschlössen, so dass beide Arbeitsverhältnisse von einer Versorgungszusage begleitet gewesen seien.
Dem Arbeitsgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, dass die Betriebsvereinbarung eine vertragliche Regelung darstelle, die vor dem Hintergrund des § 1 b BetrAVG nicht insolvenzgeschützt sei. Denn eine Betriebsvereinbarung habe nicht lediglich die Qualität einer vertraglichen Regelung, vielmehr sei ihre gesetzlich angeordnete unmittelbare und zwingende Wirkung gemäß § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG zu berücksichtigen.
Unabhängig hiervon liege auch ein Betriebsübergang von der Firma L auf die Firma T B vor. Verschiedene Bauvorhaben seien von der Firma T B übernommen worden und nahtlos fortgesetzt worden.
Bestritten werde im Übrigen, dass seit Schließung der Betriebsvereinbarung am 03.05.1977 die verfallbare Anwartschaft seit geraumer Zeit verstrichen gewesen sei. Denn es sei zu bedenken, dass sich die Verhandlungen mit dem Betriebsrat, die zum Abschluss der Betriebsvereinbarung führten,...