Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall der Geschäftsgrundlage. Statusprozeß. Arbeitsvergütung. freier Mitarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

Nach einem erfolgreichen Statusprozeß können die dem freien Mitarbeiter früher gezahlten Honorare nicht ohne weiteres als die dem Arbeitnehmer geschuldete Bruttoarbeitsvergütung angesehen werden. Mangels besonderer Abrede wird dann regelmäßig nur die übliche, d. h. die tarifgerechte Vergütung geschuldet.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242, 611, 612 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 6 Ca 3489/93)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.1995 verkündete Schlußurteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 3489/93 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Inhalt eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die 51 Jahre alte Klägerin, die von Beruf Diplomübersetzerin und Romanistin ist, war seit dem 03.02.1965 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Sprecherin, Übersetzerin und Reporterin in der P-R zunächst im Rahmen eines sogenannten freien Mitarbeiterverhältnisses tätig. Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.1991 (Kopie Bl. 24 ff. d.A.) wurde in dem von der Klägerin betriebenen Statusprozeß festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. In den Gründen des Urteils wurde die Arbeitnehmereigenschaft jedenfalls für die Tätigkeit als Sprecherin bejaht. Ungeklärt blieb dagegen der Status als Übersetzerin und Reporterin. Die Klägerin wird seitdem lediglich als Sprecherin – wie bisher in einem wöchentlichen Umfang von mindestens 8,1 Stunden – eingesetzt. Ein entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag wurde ihr angeboten.

Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 25.11.1993 (Bl. 85 a ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht Köln die vorliegende Klage abgewiesen, soweit die Klägerin ihre Beschäftigung als Sprecherin begehrt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Anspruch erfüllt sei. Denn die Klägerin werde unstreitig als Sprecherin in dem begehrten Umfang beschäftigt.

Mit ihrer weitergehenden Klage hat die Klägerin die Zahlung rückständiger Vergütung ab dem 01.07.1993 und die Feststellung der künftigen Zahlungshöhe, hilfsweise die Feststellung des Beschäftigungsumfangs im Arbeitsverhältnis begehrt. Dabei hat sie unter Hinweis auf die Honorarzahlungen im Jahre 1992 von insgesamt 54.044,02 DM einen durchschnittlichen Monatsverdienst von 4.503, 67 DM zugrunde gelegt. Sie hat behauptet, in der Vergangenheit auch ihre Reporter- und Übersetzertätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht zu haben. Im übrigen sei bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich davon auszugehen, daß alle Dienstleistungen auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden seien. Schon aufgrund dieser Überlegung schulde die Beklagte die weitere Beschäftigung im bisherigen Umfang und die entsprechende Vergütung.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.813,98 DM brutto zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 01.02.1993 eine monatliche Vergütung von 4.503,67 DM brutto zu zahlen;

    hilfsweise,

    festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 16 Stunden und einem Vergütungsanspruch in Höhe von monatlich 4.503,67 DM brutto besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, daß die Klägerin die über ihre Tätigkeit als Sprecherin hinausgehenden Leistungen nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht habe. Darauf sei die Klägerin auch in dem vorangegangenen Statusprozeß mehrfach vom Gericht hingewiesen worden.

Durch Schlußurteil vom 14.12.1995 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe und des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf Bl. 283 ff. d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 25.04.1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgericht hat die Klägerin am 28.05.1996 Berufung eingelegt, die am 25.06.1996 begründet worden ist. Sie trägt vor, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien fortgesetzt worden sei, wobei die Bezüge seitens der Beklagten bis einschließlich Mai 1996 gezahlt worden seien. Die Differenzvergütung sei daher auf der Grundlage eines monatlichen Vergütungsanspruchs von 4.503,67 DM bis einschließlich Mai 1996 neu berechnet worden. Es ergebe sich zusammen mit der Differenz für die Zeit bis einschließlich Januar 1994 in Höhe von 15.813, 98 DM ein Gesamtanspruch in Höhe von 75.142,80 DM, der mit dem Antrag zu 1) geltend gemacht werde. Die Klägerin behauptet weiterhin, daß auch ihre Tätigkeit als Übersetzerin und Reporterin weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit erbracht werde. Im übrigen sei es zwar richtig, daß die Urteile des Arbeitsgerichts Köln und des Landesarbeitsgerichts Köln in dem Statusverfahren nicht festgestellt hätten, welche Teile der...

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