Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Pflicht des Arbeitgebers zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung Freiwillige Maßnahmen, die das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern fördern will, um Beschäftigungsmöglichkeiten für andere Arbeitnehmer zu schaffen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Betriebsvereinbarung "Freiwillige Maßnahmen", die das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern fördern will, um Beschäftigungsmöglichkeiten für andere Arbeitnehmer zu schaffen, ist in der Regel dahin auszulegen, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers ist, den Abschluss eines Aufhebungsvertrages anzubieten und dem keine Verpflichtung gegenüber steht, ein Angebot eines Arbeitnehmers auf Abschluss einer solchen Vereinbarung anzunehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 30.10.2019; Aktenzeichen 9 Ca 5185/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2019 in Sachen9 Ca 5185/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger nach Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung über freiwillige Maßnahmen im Geltungsbereich von EffizienzPlus den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung anzubieten, hilfsweise hierzu über einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Abfindung, die dem Kläger bei Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages auf der Grundlage des Sozialplans Vertrieb 2017 vom 21.06.2017 zugestanden hätte.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.1.2019 in Sachen 9 Ca 5185/18 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 15.02.2019 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 12.03.2019 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 15.05.2019 - am 14.05.2019 begründet.

Der Kläger und Berufungskläger hat zuletzt auf entsprechende Anregung des Berufungsgerichts seinen erstinstanzlichen Hauptantrag, der darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, den von ihm entworfenen Aufhebungsvertrag zum 31.03.2018 anzunehmen, im Hinblick auf die dagegen gerichteten spezifischen Bedenken des Arbeitsgerichts nicht mehr weiter verfolgt.

Der Kläger ist jedoch nach wie vor der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihm ihrerseits ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach Maßgabe von Ziffer 3 der BV Freiwilligenprogramm anzubieten. Wenn dies, z. B. aufgrund Zeitablaufs, nicht mehr möglich sein sollte, so habe die Beklagte ihm jedenfalls diejenige Abfindung aus dem Sozialplan Vertrieb 2017 vom 21.06.2017 zu gewähren, die Bestandteil eines solchen Aufhebungsvertrages nach Maßgabe von Ziffer 3 der BV Freiwilligenprogramm gewesen wäre. Der Kläger räumt ein, dass die Beklagte das von ihm gezeigte Interesse am Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages zwar ihrerseits habe prüfen, aber eben nur aus betrieblichen Gründen habe ablehnen dürfen. Insoweit sei die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung nicht mehr frei gewesen. Die in Ziffer 3 Abs. 1 am Ende der BV Freiwillige Maßnahmen aufgeführten betrieblichen Gründe seien nämlich in der Protokollnotiz zu Ziffer 3 näher definiert worden. Keiner der dort aufgeführten Fälle betrieblicher Ablehnungsgründe treffe auf ihn, den Kläger, zu. Die Aufzählung der Ablehnungsgründe sei aber als abschließend zu verstehen. Insbesondere ergebe sich weder aus Ziffer 3 der BV Freiwillige Maßnahmen noch aus der zugehörigen Protokollnotiz, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, ruhende Arbeitsverhältnisse von der Teilnahme am Freiwilligenprogramm zum Abschluss von Aufhebungsverträgen von vornherein auszunehmen.

Wegen der vom Kläger vorgenommenen Berechnung der in den Hilfsantrag aufgenommenen Schadensersatzsumme wird auf Seite 7 seines Schriftsatzes vom 02.10.2019 (Bl. 241 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des am 30.01.2019 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein schriftliches annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach Maßgabe der "Vereinbarung über freiwillige Maßnahmen im Geltungsbereich EffizienzPlus vom 17.07.2017" zu unterbreiten;

hilfsweise hierzu,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 149.880,13 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und seine Begründung. Des Weiteren macht die Beklagte geltend, eine Teilnahme am Freiwilligenprogramm gemäß Z...

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